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des KOoHLerschen Satzes, als ob damit Napoleon III. und die
Kaiserin Eugenie gemeint gewesen seien, der Begründung eıt-
behren; denn wie das deutsche Recht auf Napoleon III. an-
zuwenden sein sollte, ist mir nicht recht eıfindlich; eher möchte
ich vielmehr für meinen Teil, wenn von Anwendung des Eben-
burtsbegrifis im Sinne des deutschen Rechtes auf einen Bonaparte
die Rede ist, an den König Jerome von Westfalen denken. Dieser
war aber bekanntlich mit einer Prinzessin Katharina von Württem-
berg verheiratet. Die Ebenbürtigkeit dieser Dame im Sinne des
deutschen Rechtes dürfte ausser Zweifel stehen, und Jerome
hat sich höchst merkwürdigerweise, Witwer geworden, im
Jahre 1853 zum drittenmal, nur morganatisch, mit einer Dame
des italienischen hohen Adels vermählt.
Ich kehre zu Renm und seinem „Modernen Fürstenrecht“
zurück. Auf S. 168 dieses Werkes findet .der erstaunte Grenealoge
den Satz: „Alter Adel bedeutet vom Geschlechte vor 1600
erworbener hoher oder niederer Adel.“
Ueber den Unterschied zwischen altfürstlichen und neu-
fürstlichen Häusern und den Unterschied zwischen altreichs-
gräflichen und neureichsgräflichen Häusern soll hier nicht ge-
sprochen werden. Für die ersteren ist bekanntlich das Grenzjahr
1582, für die letzteren 1658, nicht, wie REHM meint, für den
hohen Adel schlechthin das gleiche Jahr. Wie aber REnM hin-
sichtlich des niederen Adels zu dem Grenzjahr 1600 für die
Bestimmung des Begriffes „alter Adel“ gelangt, ist einfach un-
erfindlich. GIERKE hat in zutreffiender Weise den Begriff des
alten Adels (Deutsches Privatrecht Bd. 1, Leipzig 1895, S. 409)
dahin bestimmt: „Ahnenadel oder alter Adel ist im Gegensatz
zu neuem Adel vorhanden, wenn durch mehrere Geschlechter-
folgen hindurch alle Vorfahren adelig waren. Dabei berechnet
man die Ahnenzahl nach der Zahl der Vorfahren in der Ge-
schlechterfolge, bis zu der hinauf Adel gefordert wird. Man
spricht also von 2, 4, 8, 16 Ahnen usw.“ „Uradel und Biief-