Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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adel unterscheiden sich dadurch, dass jener von väterlicher Seite 
seit unvordenklicher Zeit vererbt, dieser nachweislich verliehen 
worden ist. Uradel kann ganz neuer Adel sein (wenn die Mutter 
bürgerlich ist), Briefadel sehr alter Adel.“ GiERKE führt sehr 
richtig als die gleiche Lehre vertretend an: R. G. TELGMANN, 
„Von der Ahnenzalıl“, Hannover 1733; Runpe 88 375ff.; EıcH- 
HORN 88 68 und 69); MITTERMAIER $ 71; BESELER 8 174; STOBBE 
1 373, GrAF und DIETHERR I 98 und 99. — Diese Begrifts- 
bestimmung GIERKEs über den Begriff „alter Adel“ ist die allein 
richtige, und wenn 100 andere Rechtsgelehrte das Gegenteil be- 
haupten. Von Moser bis EICHHORN hat niemals ein adelsrechts- 
kundiger Staatsrechtslehrer den Begriff des alten Adels anders 
wie gleichbedeutend mit Ahnenadel verstanden. 
Der Gegensatz von „altem“ Adel ist eben nicht „junger“ 
Adel, sondern „neuer“ Adel. 
Nun wird man zugeben können, dass da, wo der Begriff 
alter Adel nicht im Rechtssinne, sondern im geschichtlichen 
Sinne gebraucht wird, darunter etwas anderes als Ahnenadel 
verstanden werden kann. Dann aber ist alter Adel gleichbe- 
deutend mit Uradel; eine andere Begriffsbestimmung ist unmöglich. 
Uradel oder alter Adel im geschichtlichen Sinne ist derjenige 
Adel, der nicht nur nicht nachweisbar Briefadel ist, sondern 
überhaupt nicht Briefadel sein kann, weil er sich bereits zu einer 
Zeit nachweisen lässt, in der die Einrichtung der Adelsbriefe und 
somit die des Briefadels überhaupt noch unbekannt war. Der 
früheste bekannte Adelsbrief ist der des Kaisers Karl IV. d. d. 
Mainz 30. Sept. 1360 für Vycker Frosch. Demzufolge wird 
von vielen derjenige Adel, der bereits vor 1360 nachweisbar ist, 
als Uradel bezeichnet. Andere gehen davon aus, dass es Kaiser 
Karl IV. war, unter dem die Einrichtung des Briefadels aufkam, 
und dass Kaiser Karl IV. vom Jahre 1346 ab regierte. Sie 
wählen das Jahr 1346 als Grenzjahr. Vielfach wird, wie z. B. 
von der Schriftleitung der Gothaischen genealogischen Taschen- 
Archiv fur Öffentliches Recht. XIX. 2. 17
	        
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