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streitige Voraussetzung für andere Massnahmen behandelt wor-
den ist.
Aber selbst wenn und soweit dies nicht der Fall gewesen
wäre, würde der Beurteilung, welche die vorliegende Frage bis-
her durch die Staatsregierung gefunden hat, die Kraft einer
authentischen Interpretation nicht innewohnen. Es besteht zur-
zeit lediglich eine in mehreren Einzelfällen zur Geltung gebrachte
Auslegung, welche einerseits zwar in hohem Masse beachtlich,
anderseits aber in keiner Weise für künftige Fälle präjudizierlich
ist; es handelt sich, wie nachzuweisen versucht wurde, um eine
unrichtige Auslegung, welche eintretenden Falls der zutreffenden
wird weichen müssen,
Ansätze zu solcher Wandlung sind denn auch in der Tat
unverkennbar vorhanden:
Schon am 18. Juni 1862 erklärte der Abgeordnete von
RÖöNNE (Solingen) bei der Begründung eines Antrages, die künf-
tige Bezeichnung der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten
betr., ohne von irgend einer Seite Widerspruch zu finden, dass
die laufende Legislaturperiode am 6. Mai des genannten Jahres
— dem Tage der allgemeinen Wahlen — begonnen habe; das
neugewählte Haus war aber erst am 19. Mai gleichen Jahres zu-
sammengetreten.
Entsprechend haben sich am 28. Jan. 1899 die Vertreter
der eine Mehrheit darstellenden Parteien übereinstimmend in
einem der bisherigen preussischen Praxis entgegengesetzten Sinne
geäussert, wobei sie nicht aus dem Hause, sondern nur von seiten
des Vizepräsidenten des Staatsministeriums Widerspruch er-
fuhren *®,
b) Das Reichsrecht.
Die Ausführungen geschichtlichen und dogmatisch-prinzi-
piellen Inhalts, welche sich zunächst nur auf das preussische
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8 Stenograpbischer Bericht S. 284.
2? Stenographischer Bericht S. 188, .189, 190 einerseits, S. 188 anderseits.