Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Immer sind es, ausser solchen weltlichen Fürsten, die un- 
mittelbar beteiligt waren, die geistlichen Herren, welche für die 
Ebenbürtigkeit derjenigen Adelskreise, aus denen sie selbst stamm- 
ten, gegen die strengere Ebenburtsvorstellung der weltlichen 
Reichsfürsten auftreten. 
Es ist auch ganz deutlich, dass PÜTTER und seine Schule 
die Vertreter der Meinung der weltlichen Fürsten hinsichtlich 
der Ebenbürtigkeit waren, während MosER und seine Schule die 
mildere Ansicht der geistlichen Fürsten verfochten. Wo bleibt 
jedenfalls gegenüber den zweifellosen Aussprüchen von MosER 
und von seinen Anhängern, welche immer von altem Adel gleich 
Ahnenadel reden, und nur den letzteren für ebenbürtig halten, 
wo, gegenüber so vielen Hausgesetzen des hohen Adels, welche 
zwar niederen Adel für ebenbürtig erklären, aber eine Ahnen- 
probe, d. h. stiftsmässigen Adel voraussetzen, wo bleibt endlich 
gegenüber den Bestimmungen so vieler Fideikommisserrichtungs- 
urkunden im 17. und 18. Jahrhundert, dass der Fideikommiss- 
erbe eine Mutter haben müsse, welche dem stiftsmässigen 
Adel angehört, — die Behauptung REenms: „Eine stiftungsmässige 
Ahnenprobe ist niemals ein Institut des deutschen Fürstenrechts 
gewesen“ ? 
Schliesslich soll nur noch darauf hingewiesen werden, dass bis 
heute fortwährend sowohl in rechtswissenschaftlichen wie in 
adelsgeschichtlichen Werken die untereinander so grundverschie- 
denen, einfachen Grundbegriffe der Abstammungskunde: die 
„Stammtafel“ und die „Ahnentafel“ miteinander verwechselt 
werden. Man vergleiche hierüber LORENZ a. a. O. 8. 77 ft. 
Derartige Entgleisungen in adelsgeschichtlicher und genea- 
logischer Beziehung bei der Behandlung des Staatsrechts reden 
eine eindringliche Sprache. Sie beweisen, dass der Staatsrechtler 
von Fach in Zukunft nicht umhin können wird, sich mit der 
Genealogie und ihrer Arbeits- und Forschungsweise mehr als 
bisher zu beschäftigen. Sie lassen deutlich erkennen, dass ein
	        
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