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F. Perels, Das allgemeine öffentliche Seerecht im Deutschen
Reiche. Sammlung der Gesetze und Verordnungen mit Erläuterungen
und Registern. Herausgegeben unter Leitung von F. Perels, Wirk-
lichem Geheimen Rat. Berlin, E.S. Mittler & Sohn, 1901. XIX und
288 S. M. 6.50, geb. M. 8.—.
Die unter dem obigen Titel neuerdings veröffentlichte Sammlung von
Vorschriften des deutschen Seerechtes, für deren wissenschaftlichen Wert
der Name des durch seine Arbeiten auf dem Gebiete des Seerechtes längst
bekannten Herausgebers unbedingte Garantie bietet, erscheint um so mehr der
Beachtung würdig, als trotz der grossen Bedeutung, welche die staatsrecht-
lichen Vorschriften des Seerechtes heutzutage für den Verkehr zur See ge-
wonnen haben, dieser Teil des öffentlichen Rechtes bisher immer noch ver-
hältnismässig stiefmütterlich behandelt wird. Mit Recht weist der Heraus-
geber in seiner Vorrede darauf hin, dass den bisher erschienenen Kommen-
taren seerechtlicher Bestimmungen insbesondere für den praktischen Gebrauch
die erforderliche Voliständigkeıt fehle; auch aus diesem Grunde wird nament-
lich für die Praxis das vorliegende Werk von besonderem Nutzen sein.
Die Sammlung umfasst in zwölf Abschnitten die Vorschriften über die
Zuständigkeit des Reiches in Schifiahrtsangelegenheiten, die Nationalität der
Kauffahrteischiffe, Schiffsvermessung, Küstenfrachtfahrt, die Bestimmungen
über die Verpflichtungen der Schiffseigentümer im militärischen Interesse,
die Prisengerichtsbarkeit, die Rechtsverhältnisse der Seeleute, Schutz und
Sicherung der Schiffahrt und Seeunfälle, den Verkehr mit den Konsulaten,
die Zollvorschriften, endlich den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel
und die Fischereipolizei. Die einzelnen Abschnitte enthalten ausser den
Gesetzen und Verordnungen eine ganze Reihe interessanter und für die
Praxis wichtiger Verwaltungsvorschriften.
Der Wert der Sammlung wird noch erhöht durch die den einzelnen
Bestimmungen beigegebenen, zum Teil sehr ausführlichen Anmerkungen.
Ganz besonders eingehend erläutert sind die Seemannsordnung, ferner die
Verordnung zur Verhütung des Zusammenstossens der Schiffe auf See, und
das Gesetz betr. die Untersuchung von Seeunfällen. Die reichliche Ver-
wertung von Entscheidungen der Seeämter und des Oberseeamtes in den
Anmerkungen ist bei dem letztgenannten Gesetze insofern besonders wert-
voll, als das Gesetz selbst den Begriff „Seeunfall“ nicht näher bestimmt,
und sich besondere Merkmale hierfür auch kaum werden aufstellen lassen.
Unter diesen Umständen wird der Praktiker gerade hier häufig auf die ihm
in den Anmerkungen gebotenen Entscheidungen zurückgreifen können.
Durch das Fortschreiten der Gesetzgebung auf diesem Gebiete sind
allerdings auch schon wieder einige der in der Sammlung enthaltenen Gesetze
bedeutungslos geworden, so die Seemannsordnung, das Gesetz betr. die Ver-
pflichtung deutscher Kauflfabrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute
u.a. m. Der dadurch entstandenen Lücke hilft jedoch ein inzwischen (1902)