Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Recht bezogen, gelten analog für das Reichsrecht, insbesondere 
für den Art. 24. Satz 1 RV, welcher dem Art. 73 Preuss. Verf. 
vollinhaltlich entspricht und sich auch historisch unstreitig als 
eine Uebernahme desselben darstellt. So entspricht auch, soweit 
sein Inhalt hier in Betracht kommt, der 8 14 WahlG vom 31. Mai 
1869 dem 8 28 Preuss. WahlV vom 30. Mai 1849, Ebenso 
ist die kaiserliche Verordnung betr. die Einberufung des Reichs- 
tags in ihrer Fassung konform der königlichen Verordnung wegen 
Einberufung der beiden Häuser des Landtags; denn sie lautet: 
y:  . der Reichstag wird berufen, ... . zusammenzutreten, . .*, 
auch wenn es sich um den Zusammentritt zur ersten Session 
einer neuen Legislaturperiode handelt?®. Mithin muss das in 
Bezug auf jene Bemerkte ebenmässig auf diese Anwendung 
finden. 
Auch ist noch auf Art. 20 Abs. 1 hinzuweisen, welcher 
bestimmt: „Der Reichstag geht aus... . Wahlen hervor.“ 
Für das Reichsrecht wird nun gegenüber der hier vertre- 
tenen Ansicht geltend gemacht: es sei die Vornahme der Wahl 
eines neuen Reichstages vor Ablauf der Legislaturperiode des 
alten zulässig, weil die Reichsverfassung eine dem Art. 75 Satz 1 
Preuss. Verf. entsprechende Bestimmung nicht enthalte; es. 
könnten aber nicht zwei Reichstage als nebeneinander bestehend 
angenommen werden, mithin könne in diesem Falle und infolge- 
dessen auch in allen übrigen Fällen „die Legislaturperiode der 
Neugewählten“ nicht mit dem Tage der Wahl beginnen®!. Diese 
Schlussfolgerung beruht auf einer petitio principi: Es fehlt der 
Beweis für die Zulässigkeit derartig frühzeitiger Wahlen, welcher 
auch nicht geschöpft werden kann aus dem Fehlen einer mit dem 
Art. 75 Satz 1 Preuss. Verf. korrespondierenden reichsverfassungs- 
rechtlichen Norm. Ein solches argumentum e contrario liegt 
  
” Vgl. z. B. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags, vom 
23. Nov. 1903 (RGBI. S. 289). 
®ı HERRFURTH a. 8. O. S. 4.
	        
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