Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 271 — 
Was die Termingeschäfte in Waren betrifft, zeigt Verf. viel mehr Toleranz: 
ihre Gültigkeit darf a priori vermutet werden, selbst wenn sie bloss auf 
die Zahlung der Preisdifferenz abzielen, nur müssen sie an einer Börse, nach 
strengen, amtlich festgesetzten Geschäftsbedingungen, und von Geschäftsleuten, 
die in demselben Geschäftszweig berufsmässig tätig sind, geschlossen 
werden. Verf. neigt also dem deutschen und österreichischen System zu 
(S. 237, 238). 
Das Werk erscheint als eine kräftige Anklage gegen die Schwäche 
der modernen Gesetzgeber, die sich durch Schwächen der Sitten be- 
einflussen lassen und die in der Gestalt von Börsengeschäften verhüllten 
Wetten nicht strafen wollen oder können. Dem Börsenwucher hat die 
Gesetzgebung in vielen Ländern, namentlich in Frankreich, zu vieles zu- 
gestanden und daher Verwüstungen im Vermögen vieler Bürger angerichtet. 
So erklärt sich, dass sich nun bei vielen Staaten, besonders in Frankreich 
und in Oesterreich, eine rückwirkende Tendenz, eine Rückkehr zu den ehe- 
maligen, den Terminverkehr einschränkenden Regeln offenbart (S. 160, 161). 
Im ganzen genommen, ist das Buch weniger ein wissenschaftliches Werk 
als eine Streitschrift, wie es Verf. selbst erkennt (S. 5 der Einleitung). 
Die Sprache ist immer klar und anregend, die Erörterungen, wenn nicht 
eingehend und erschöpfend, doch knapp und munter, in humoristischem» 
oft sogar sarkastischem Ton, und erinnern dadurch an die Arbeitsmethode 
des dem Verf. stammverwandten belgischen Juristen Laurent. 
Dem hohen Amt, das der Verf. bei dem Gerichtshof zu Alexandrien 
bekleidet, verdanken wir wertvolle Auskünfte über die Rechtsprechung der 
ägyptischen Gerichte in den Spiel- und Börsensachen (s. 8 7 des 1. Teils, 
S 4 des 2. Teils). 
Am Ende des Werkes finden wir in 17 wohlgeordneten Anhängen 
das wichtigste Quellenmaterial über die Probleme rechtlicher und wirt- 
schaftlicher Natur, deren Behandlung VERCAMER sein gehaltvolles Buch ge- 
widmet hat. 
Paris. Leon Lyon-Caen. 
Eugene Regnier, docteur en droit, laureat de la facult& de droit de Paris, 
Des distinctions des Classes dans la societe allemande ac- 
tuelle en matitre de droit prive. Paris, Arthur Rousseau, Edi- 
teur, 1900. 8°. 475 8. 
Ein merkwürdiges Buch! Merkwürdig schon durch den Umstand, dass 
gerade ein Franzose, dessen Heimatland in Bezug auf das bürgerliche Recht 
keine Standesunterschiede mehr kennt, gerade diesen umfangreichen und 
schwierigen Gegenstand eingehender und ausgiebiger Betrachtung für wert 
findet. Merkwürdig auch durch die für einen Ausländer staunensweıte Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.