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Was die Termingeschäfte in Waren betrifft, zeigt Verf. viel mehr Toleranz:
ihre Gültigkeit darf a priori vermutet werden, selbst wenn sie bloss auf
die Zahlung der Preisdifferenz abzielen, nur müssen sie an einer Börse, nach
strengen, amtlich festgesetzten Geschäftsbedingungen, und von Geschäftsleuten,
die in demselben Geschäftszweig berufsmässig tätig sind, geschlossen
werden. Verf. neigt also dem deutschen und österreichischen System zu
(S. 237, 238).
Das Werk erscheint als eine kräftige Anklage gegen die Schwäche
der modernen Gesetzgeber, die sich durch Schwächen der Sitten be-
einflussen lassen und die in der Gestalt von Börsengeschäften verhüllten
Wetten nicht strafen wollen oder können. Dem Börsenwucher hat die
Gesetzgebung in vielen Ländern, namentlich in Frankreich, zu vieles zu-
gestanden und daher Verwüstungen im Vermögen vieler Bürger angerichtet.
So erklärt sich, dass sich nun bei vielen Staaten, besonders in Frankreich
und in Oesterreich, eine rückwirkende Tendenz, eine Rückkehr zu den ehe-
maligen, den Terminverkehr einschränkenden Regeln offenbart (S. 160, 161).
Im ganzen genommen, ist das Buch weniger ein wissenschaftliches Werk
als eine Streitschrift, wie es Verf. selbst erkennt (S. 5 der Einleitung).
Die Sprache ist immer klar und anregend, die Erörterungen, wenn nicht
eingehend und erschöpfend, doch knapp und munter, in humoristischem»
oft sogar sarkastischem Ton, und erinnern dadurch an die Arbeitsmethode
des dem Verf. stammverwandten belgischen Juristen Laurent.
Dem hohen Amt, das der Verf. bei dem Gerichtshof zu Alexandrien
bekleidet, verdanken wir wertvolle Auskünfte über die Rechtsprechung der
ägyptischen Gerichte in den Spiel- und Börsensachen (s. 8 7 des 1. Teils,
S 4 des 2. Teils).
Am Ende des Werkes finden wir in 17 wohlgeordneten Anhängen
das wichtigste Quellenmaterial über die Probleme rechtlicher und wirt-
schaftlicher Natur, deren Behandlung VERCAMER sein gehaltvolles Buch ge-
widmet hat.
Paris. Leon Lyon-Caen.
Eugene Regnier, docteur en droit, laureat de la facult& de droit de Paris,
Des distinctions des Classes dans la societe allemande ac-
tuelle en matitre de droit prive. Paris, Arthur Rousseau, Edi-
teur, 1900. 8°. 475 8.
Ein merkwürdiges Buch! Merkwürdig schon durch den Umstand, dass
gerade ein Franzose, dessen Heimatland in Bezug auf das bürgerliche Recht
keine Standesunterschiede mehr kennt, gerade diesen umfangreichen und
schwierigen Gegenstand eingehender und ausgiebiger Betrachtung für wert
findet. Merkwürdig auch durch die für einen Ausländer staunensweıte Be-