— 273 —
Uebergang, dem Hausgut des hohen Adels und den Familienfideikommissen
des niederen Adels die Rede.
Die einzelnen Abschnitte des Buches sind in der Tiefe der Durch-
arbeitung etwas ungleich. Manche sind vortrefflich, gründlich, wohl durch-
dacht und gelangen zu selbständigem Urteil. Andere beschränken sich
wesentlich auf die Wiedergabe aus deutschen Lehrbüchern. Das ganze Buch
ist aber nicht bloss geeignet, den Ausländer, der nicht Bescheid weiss, gehörig
zu unterrichten, sondern auch dem deutschen Fachmanne als willkommenes
Hilfsmittel zum Nachschlagen zu dienen, da dieser manche sachliche, nur für
einen kleineren Kreis geltende Rechtsbestimmung nebst der Fundstelle an-
treffen wird, nach der sonst wohl länger gesucht werden muss. Namentlich
gilt das in Bezug auf den niederen Adel, während hinsichtlich des hohen
Adels die deutsche Fachliteratur in ScHuLzEs „Hausgesetzen“, HEFFTERS
„Sonderrechten* und neuerdings in ReHms „Modernem Fürstenrecht“ tref-
lichere Hilfsmittel besitzt. Dem Buche gebührt daher auch in der Bücherei
des deutschen Fachmannes für Staatsrecht ein Platz, und wenn der Verf.
es selbst eine „modeste etude“ nennt, so ist das — übertriebene Be-
scheidenheit.
Dr. Stephan Kekule von Stradonitz.
Konrad Agahd und M. v. Schulz, Gesetz, betr. die Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903, neu bearbeitet,
2. Aufl. Jena, Verlag von Gustav Fischer. Geh. 1 M.
Diese in den Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform als 10. Heft
erschienene Bearbeitung des Kinderschutzgesetzes gehört zu den besten ihrer
Art, was schon daraus hervorgeht, dass sie bereits in der zweiten Auflage vor-
liegt. Ihr Vorzug liegt darin, dass der spröde Stoff sowohl von juristischer
wie von pädagogischer Seite beleuchtet wird, und zwar beiderseits von
Autoritäten in ihrem Fach und in gegenseitiger Verbindung. Den ersten
Teil bilden Asanns Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz, den zweiten der
eigentliche Kommentar, welcher letztere wesentliche Ergänzungen infolge der
preussischen Ausführungsbestimmungen, der ergangenen Bundesratsverord-
nungen u. a. erfahren hat. AcınHp betrachtet die ganze Frage in einer Reihe
von Leitsätzen über die Notwendigkeit einer Regelung der gewerblichen
Kinderarbeit, er nennt das Gesetz eine sozialpolitische Tat ersten Ranges,
führt die grundsätzlichen Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetz-
entwurfs vor, behandelt die Löhne der gewerblichen Kinderarbeit, spricht
ausführlich von der Beschäftigung eigener Kinder und solcher, die für dritte
arbeitend, unter die Bestimmungen für eigene Kinder fallen, macht endlich Vor-
schläge zur Durchführung des Gesetzes. Asaups Darlegungen sind scharf um-
grenzt, erfüllt von Wohlwollen für die vielfach ausgenutzten Kinder, berück-
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 2. 18