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Freude begrüssen, wenn solcher Hindernisse ungeachtet Männer von grosser
Erfahrung und wissenschaftlicher Befähigung sich an die Arbeit begeben,
einen so schwierig zu behandelnden Acker mit wertvoller Saat zu bestellen,
dabei mit geschickter Hand die Spreu vom Weizen entfernen, so dass für
die Wahrscheinlichkeit einer guten Ernte alle Voraussetzungen gegeben sind.
Eine solche bemerkenswerte Arbeit liegt in dem vorbezeichneten Buche vor,
dessen Gliederung, Darstellung und wissenschaftlich-praktischer Inhalt volle
Anerkennung zu fordern berechtigt sind. Verf. hat in erster Linie für die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschrieben, deshaib sind juristische Aus-
fübrungen, welche tiefgehende Rechtskenntnis erfordern, vermieden worden.
Meinem Dafürhalten nach gereicht es der Darbietung zum Vorteil, dass in
ihr auch das handelsgewerbliche Arbeitsverhältnis Berücksichtigung gefunden
hat, da ein erheblicher Teil der Rechtsvorschriften für das rein gewerbliche
und das handelsgewerbliche Arbeitsverhältnis gemeinsam gilt. Durch ein
ausführliches Inhaltsverzeichnis und ein genaues Sachregister erhält das
Baıtsche Werk einen besonderen Gebrauchswert. Wie ich das Buch nach
dem Gesagten nur empfehlen kann, so bin ich auch überzeugt, dass es sich
binnen kurzem einen grossen Freundeskreis erworben haben wird.
Leipzig. Wengler, Oberregierungsrat.
H. Poeschl, Die Praxis des Gesetzes zur Bekämpfung des unlau-
teren Wettbewerbs. Dargestellt auf Grund von 310 Entscheidungen
nebst Vorschlägen zur Abänderung des Gesetzes. Im Auftrage des
Bundes der Handel- und Gewerbetreibenden bearbeitet. Berlin, Ver-
lag von Otto Liebmann, 1903. 246 S. M. 3.50.
Das vorliegende, von dem Vorsitzenden des Bundes der Handel- und
Gewerbetreibenden (Huco LissavErR) befürwortete Buch ist im Auftrage dieses
Bundes verfasst, um nach Darstellung der Wirkungen des Reichsgesetzes zur
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Grund der bisherigen Recht-
sprechung die vom Bunde für notwendig erachteten Abänderungsvorschläge
des Gesetzes zu begründen. Der Hauptwert des Buches liegt in der Vor-
führung eines mit grossem Fleiss gesammelten reichhaltigen Materials, das
für jeden sich mit dem Gegenstande Beschäftigenden eine wahre Fundgrube
bildet. 310 Urteile werden mitgeteilt und glossiert, um die Unzulänglichkeit
des Gesetzes nachzuweisen. Will man die Bemerkungen des Verf. zu diesen
Gerichtsentscheidungen richtig einschätzen, so muss man beachten, dass wir
es mit einer Tendenzschrift zu tun haben, die sich nicht an Juristen, son-
dern an die Gewerbetreibenden und ihre Verbände wendet, denen sie ein
brauchbares Handbuch für ihre gemeinnützige Tätigkeit bieten will.
Eine grosse Reihe der vom Verf. angeführten Beispiele erhärtet die
Richtigkeit der vom Ref. (im Artikel: „Wettbewerb unlauterer“ im Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaft, 2. Aufl. Bd. VII S. 795) vertretenen Auf-