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Sache durch eine von den Ministern des Innern und des Handels
und Gewerbes eingesetzte Kommission und durch Verhandlungen
mit den Interessenten sowie die Mitteilung der Ergebnisse in
einer Denkschrift in Aussicht gestellt, von den Abgeordneten
voN SAVIGNY und (fenossen aber folgender Antrag angekündigt:
„Die königliche Staatsregierung zu ersuchen, die Frage
zu prüfen,
ob der $ 65 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 eine
ausreichende Handhabe bietet, das freiwillige, die beteiligten
(Gemeinden und deren Einwohner schwer schädigende Stilllegen
von Bergwerksunternehmungen zu verhindern und nötigenfalls und
zwar noch in dieser Session einen Gesetzentwurf dem Landtage
vorzulegen, welcher das Berggesetz dahin ergänzt, dass gegen jene
Schädigungen wirksame Vorkehrungen getroffen werden können.“
In der die Ergebnisse der angestellten Erörterungen zu-
sammenfassenden Denkschrift* wird festgestellt, dass die oben
angeführten Besorgnisse des Publikums zwar in Bezug auf die
Arbeiter stark übertrieben sind, weil in der Zeit vom 1. Jan.
bis 1. Juni 1904 von den gegen 4000 abgelegten Arbeitern
(1995 verheiratete, 281 Hausbesitzer) alle wieder Arbeitsgelegen-
heit gefunden und dabei zum grössten Teile (die Hausbesitzer
fast ausnahmslos) ihren bisherigen Wohnsitz beibehalten, auch
umfangreiche Gedingeherabsetzungen nur ausnahmsweise an ein-
zelnen Stellen aus besonderen Gründen stattgefunden haben, dass
aber andererseits durch die gleichzeitige und plötzliche Einstellung
mehrerer Betriebe, von denen einige (drei ganz und zwei teil-
weise) vielleicht rentabel fortbetrieben werden könnten und ohne
den Verkauf wahrscheinlich auch fortbetrieben worden wären,
etwa zehn Gemeinden mit ihren Angehörigen (Hausbesitzer und
Gewerbetreibende) eine erhebliche finanzielle Schädigung erleiden,
die sich bei Fortsetzung dieses Verfahrens (binnen zwei Jahren
* Vgl. z. B. Glückauf, Berg- und Hüttenmännische Zeitschrift, Essen
(Ruhr) No. 27 vom 2. Juli 1904 S. 803—809.
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