Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 294 — 
in die geltenden Berggesetze für das Königreich Sachsen und für 
Oesterreich-Ungarn übergegangen, weil die aus den unterirdischen 
Bodenschätzen entspringende Quelle für die Volksbereicherung 
gründlich genutzt und regelrecht erschöpft werden soll, damit sie 
stets reichlich und nachhaltig fliesse. Deshalb soll der Beliehene 
den Betrieb nicht ohne Not und dringende Gründe aussetzen, 
sondern stets schwunghaft in einem der Grösse des ihm ver- 
liehenen Grubenfeldes angemessenen Verhältnisse führen, damit 
er das ihm vom Staate anvertraute Nationalgemeingut nicht 
durch unvollkommene Benutzung oder unpflegliche Bewirtschaf- 
tung schmälere, beeinträchtige oder weniger nutzbringend ver- 
wende. 
2. Das durch Bekanntmachung vom 16. Juni 1868 erlassene 
Allgemeine Berggesetz für das Königreich Sachsen, welches in- 
soweit die Vorschriften des mit Bekanntmachung vom 12. Mai 
1851 erlassenen Regalbergbaugesetzes fast wörtlich wiederholt, 
bestimmt in & 59, dass der Betrieb eines verliehenen Bergwerkes 
(d. h. hier nur eines Erzbergwerkes) ohne Genehmigung des Berg- 
amts nicht ausgesetzt werden darf, wenn er nicht durch natür- 
liche Ereignisse, als Wassersnot, Brüche usw. verhindert wird. 
In weiterer Ausführung dieses Grundsatzes ist folgendes® vor- 
geschrieben: 
® Gesetz- u. Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 
1851 S. 199 u. 413, vom Jahre 1868 S. 351 u. 1294, vom Jahre 1887 S. 27, 
vom Jahre 1898 S. 202, vom Jahre 1900 S. 515; Landtagsakten 1865/66 
I. Abt. I. Bd. S. 112, 113, 124, 175 und 1866/68 Beil. z. d. Prot. der 
I. Kammer III. Bd. S. 118; Zeitschrift für Bergrecht, 9. Jahrg. 1868 8. 487; 
Waure, Das allgemeine Berggesetz für das Königreich Sachsen (Freiberg 
1891) S. 144f., 273f., 344f., 688f. — Eine Masseinheit wird bei verlassenen 
Halden und Wäschschlämmen zu 100000, bei Seifenwerken zu 10000 und 
bei allem übrigen Bergbau zu 1000 ([] Lachtern (= 4000 qm) in horizon- 
taler Projektion angenommen. Zum „Fabrikbergbau“ wurde in den ‚Jahren 
1851 und 1868 der Gold- und Silberbergbau noch nicht gerechnet, weil es 
damals noch ausgeschlossen schien, dass hier ungünstige Handelskonjunkturen 
den Absatz der Produkte verhindern könnten. Heute ist jeder Bergbau
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.