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liegende, einem und demselben Eigentümer gehörige Gruben-
felder rücksichtlich der Belegung als ein Grubenfeld betrachtet
werden.
S 68°. Bei Zuwiderhandlungen gegen 88 58 und 59 kann
das Bergamt auf Entziehung des Bergbaurechts, unter Aus-
schliessung des bisherigen Eigentümers vom Mitbieten bei ein-
tretender Versteigerung erkennen.
8 169a. Die Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts,
sowie die Feststellung des vollständigen Abbaus des einem
Bergbaurecht unterliegenden Kohlenfeldes erfolgt durch Ent-
scheidung des Bergamts in der $ 175 Allg. Berg@& vorgeschrie-
benen Besetzung nach Gehör der Interessenten.
Die Entscheidung ist von Amts wegen im Grundbuch zu
verlautbaren.
8 169b. Wird ein Bergbaurecht ganz oder zum Teil auf-
gegeben, so ist dies von dem Grundbuchamt in dem Amtsblatt
und in der „Leipziger Zeitung“ bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung gilt mit der letzten Einrückung als be-
wirkt.
Die am Bergbaurechte Berechtigten sind, soweit sie im
Grundbuche eingetragen und dem Wohnorte nach bekannt
sind, von dem (Grundbuchamte besonders zu benachrichtigen.
Bei einem Kohlenbergbaurecht ist auch der Grundeigentümer
besonders zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung ge-
nügt Zustellung durch Aufgabe zur Post.
& 169c. Binnen drei Monaten von der Bekanntmachung
an können die Hypothekengläubiger, Grundschuldgläubiger und
Rentenschuldgläubiger, sowie jeder, der auf Grund eines voll-
streckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Bergbauberechtigten herbeizuführen in der Lage ist, die
Zwwangsversteigerung des ganz oder zum Teil aufgegebenen
Bergbaurechts beantragen. Das gleiche Recht hat der Kon-
kursverwalter.