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eine vierwöchige Frist zum Anbringen der etwa dagegen zu
machenden Einwendungen zu stellen. Nach Ablauf dieser
Frist ist, wenn dergleichen Einwendungen nicht erhoben oder
vom Bergamte nicht für beachtlich befunden worden sind, von
dem letzteren der Verlust des verliehenen Bergbaurechts durch
einen motivierten Bescheid gegen den betreffenden Bergwerks-
besitzer auszusprechen.“
In den Motiven zum Allgemeinen Berggesetze wird hierzu
folgendes ausgeführt:
„Das Gesetz, welches die metallischen Mineralien für
Nationalgut erklärt, muss demjenigen, dem das Recht ein-
geräumt wird, dieselben zu gewinnen, zugleich die Bedingung
auflegen, dass er das ihm verliehene Recht auch benutze,
ausserdem würde es den Zweck, die freie Konkurrenz zum
Bergbaubetriebe und dadurch das öffentliche Interesse zu
befördern, verfehlen. Der Umfang dieser Benutzung oder die
Stärke des Grubenbetriebes muss aber notwendig zu der, von
der eigenen Wahl des Muters abhängigen Grösse des ver-
liehenen Grubenfeldes in einem angemessenen Verhältnisse
stehen. Die in $ 58 für den Erzbergbau allein enthaltene
Vorschrift über das Bauhafthalten des verliehenen Feldes ist,
als unzertrennbar von der Grundidee der Freierklärung
der regalischen Mineralien und der Verleihung des Bergbau-
rechts auf selbige, zu Verhütung von Feldsperren aus 8 77
Berg& von 1851 fast unverändert wieder aufgenommen
worden. Wenn für die Stärke des notwendigen Betriebes der
ebendaselbst aufgestellte (ungefähr der Hälfte der erfahrungs-
mässig gewöhnlichen Belegung gangbarer Berggebäude ent-
sprechende) Massstab beibehalten worden ist, so ist zwar zu-
zugeben, dass ein solcher Massstab, wie die meisten der
gleichen positiven Zahlenvorschriften, nicht in jedem einzelnen
Falle für die konkreten Verhältnisse passen wird. In Er-
mangelung eines rationelleren und doch praktisch gleich an-