Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Metallpreise und bei denı damit zusammenhängenden rapiden 
Rückgang des sächsischen Erzbergbaues - fortgesetzt wächst. 
Allerdings nimmt der Freifahrungsprozess in seiner heutigen 
Gestalt auch bei ungestörtem Fortgange zwei bis drei Jahre in 
Anspruch, so dass bisweilen das Bergbaurecht einer weder in 
Betrieb noch in Frist gehaltenen Grube durch Immobiliarexeku- 
tion wegen der Grubenfeldsteuerrückstände und anderer fiska- 
lischen Forderungen in kürzerer Frist zum Erlöschen gebracht 
worden ist!°. Allein, wo dieses Mittel versagte oder von vorn- 
herein ausgeschlossen war, ist in den letzten zehn Jahren, nach- 
dem die bei Fristerteilungen und Grubenfeldsteuererlassen befolgten 
Grundsätze mit der Zunahme solcher Gesuche allmählich strengere 
geworden sind, auch die Freifahrung wiederholt regelrecht durch- 
geführt worden, da sich einer Hemmung dieser Prozedur mittelst 
Scheinbetriebes durch straffere Anwendung der vollen Strenge 
des Gesetzes nach den neueren Erfahrungen leicht wirksam be- 
gegnen lässt. 
Doch ist zu bedenken, dass in Wirklichkeit denjenigen Fällen, 
in denen ein Bergbauberechtigter keinen Betrieb führt und keine 
Frist erteilt erhält, aber dennoch geflissentlich das Grubenfeld 
nicht lossagen (d. h. die Aufgabe des Rechtes dem Bergamte 
ausdrücklich erklären) will — also absichtlich eine unfruchtbare 
Feldsperre herbeiführt —, ebenso zahlreich diejenigen Fälle 
gegenüberstehen, in denen ein Bergwerksbesitzer nur faktisch 
derelinquiert, ohne dass festgestellt werden kann, was er eigent- 
lich mit seiner Verleihung noch will. Schon die im Jahre 1865 
geschriebenen Motive zum Allgemeinen Berggesetz für das König- 
reich Sachsen sagen in dieser Beziehung: 
„Die Entziehung kommt in der Praxis am häufigsten nicht 
sowohl als Straf- oder Zwangsmassregel, sondern vielmehr als 
die formelle Konstatierung der faktisch bereits eingetretenen 
— 
1° WaAHLE, Allgem. Berggesetz für das Königreich Sachsen (Freiberg 
1891) S. 344 Anm. 4. 
Archiv fur öffentliches Recht. XIX. 3 20
	        
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