Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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tages lässt sich auch aus der Anberaumung der Wahltermine 
ableiten: Sofern die Legislaturperioden nicht durch Auflösung 
verkürzt wurden, sind die Termine der Neuwahlen für den Reichs- 
tag stets unmittelbar drei bzw. fünf Jahre nach dem letzten 
allgemeinen Wahltage angesetzt worden, einmal‘! allerdings einen 
Tag zu frühe“, 
4. Drei weitere Akte, welche für die Stellung der Reichs- 
regierung gegenüber unserer Frage beachtlich sind, datieren aus 
dem Jahre 1903: 
Am 21. März 1903 richtete der Stellvertreter des Reichs- 
kanzlers — entsprechend einer auch bei früheren Wahlen be- 
obachteten Uebung — an sämtliche Bundesregierungen ein Schrei- 
ben, welches folgendermassen anhebt*°: 
„Die Wahlperiode des gegenwärtig tagenden Reichs- 
tages läuft mit dem 16. Juni d. J. ab“. Es ist daher 
geboten, ohne jeden Verzug alle erforderlichen Vorbereitungen 
für die Neuwahlen . . . zu treffen.“ 
Diese Ausführung lässt keinen Zweifel darüber zu, dass der 
Stellvertreter des Reichskanzlers die „Legislaturperiode* und 
„Wahlperiode“ als zeitlich zusammenfallend behandelt und dem- 
gemäss die Legislaturperiode vom Tage der allgemeinen Wahlen 
an berechnet. 
Weiter: In seiner zehnten Legislaturperiode wurde der 
Reichstag erstmalig auf den 6. Dez. 1898, in seiner elften erst- 
malig auf den 3. Dez. 1903, mithin auf einen Tag berufen, der 
drei Tage vor demjenigen liegt, welcher durch seine Zahl dem 
Tage entspricht, an dem der neugewählte Reichstag im Jahre 
1898 zusammengetreten war. Dies hätte nicht geschehen können, 
*1 20. Febr. 1890. 
*? Die einzige Ausnahme bildet die Wahl des Jahres 1881, die am 
27. Okt. erfolgte, obwohl die Reichstagswahl von 1878 am 30. Juli statt- 
gefunden hatte. 
*3 Nordd. Allg. Zeitung vom 4. April 1903 (No. 80 Hauptbl.). 
“4 Sperrdruck des Verfassers. 
  
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