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anzusehen sei bzw. erlösche, wenn der Konzessionär das Berg-
werk binnen sechs Monaten nicht eröffne oder ein Jahr lang nicht
betreibe. An Stelle dessen setzte der geltende Code des mines
vom 21. Mai 1810 in Art. 49 folgende Vorschrift:
„Wenn der Betrieb derart eingeschränkt oder eingestellt
ist, dass die Öffentliche Sicherheit oder das Bedürfnis der Ab-
nehmer gefährdet wird, so sollen die Präfekten nach Anhörung
der Eigentümer dem Minister berichten, damit die erforder-
lichen Anordnungen getroffen werden (pour y ätre pourvu ainsi
qu’il appartiendra).“
In Belgien wurde diese dunkle Andeutung dessen, was zu
geschehen habe, als Ermächtigung zur Entziehung der Konzes-
sion aufgefasst, in Frankreich dagegen nicht, weil Napoleon I.
in den Vorberatungen am 18. Jan. und 3. Febr. 1810 darüber
folgendes geäussert hatte:
„Grosse Interessen zwingen, den Bergwerken das Siegel
des Eigentums aufzudrücken. Wenn man dieselben nur auf
Grund einer Konzession in der gewöhnlichen Bedeutung des
Wortes betreiben würde, so wäre nur das Zurückziehen des
Konzessionsdekrets erforderlich, um die Bergwerksbetreiber zu
entsetzen. Sind dagegen die Bergwerke Gegenstand des Eigen-
tums, so sind sie auch unverletzliich. Denn das Eigentum
eines einzigen verletzen heisst das aller verletzen. Die Berg-
werke müssen zum Gegenstande eines wirklichen Eigentums
gemacht und dadurch rechtlich wie faktisch gewissermassen
geheiligt werden. Jeder Missbrauch des Eigentums aber muss
auf exzeptionellem Wege unterdrückt werden, sobald der-
selbe der Gesellschaft schadet.“
Was sich Napoleon I. mit jenem „exzeptionellen Wege“ ge-
dacht hat, dürfte kaum mehr festzustellen sein. Folgerichtig aber
erscheint es durchaus, wenn die Franzosen unter diesen Um-
ständen nicht wagten, eine unbenutzte Bergwerkskonzession zu
entziehen, weil eine so wichtige Befugnis expressis verbis im Ge-