Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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deshalb nicht nur den volkswirtschaftlichen Rücksichten, son- 
dern auch der Rechtsforderung, das Bergwerkseigentum nicht 
weiter zu beschränken, als durch überwiegende Gründe des 
öffentlichen Interesses geboten ist. 
Das Bergwerksgesetz vom 21. April 1810 ist in der ent- 
gegengesetzten Richtung insofern mangelhaft, als dasselbe selbst 
für den Fall, wo eine Bergwerkskonzession dem öffentlichen 
Interesse zuwider unbenutzt bleibt, kein ausreichendes Mittel 
zur Wiederentziehung der Konzession darbietet. Es macht 
sich deshalb auch hier das Bedürfnis zur Ausfüllung einer 
Lücke geltend, welche in Frankreich bereits durch das Gesetz 
über die Austrocknung und den Betrieb der Bergwerke vom 
27. April 1838 beseitigt worden ist. 
Nachdem der Betriebszwang in dem seitherigen Umfange 
beseitigt und im & 65 auf den Fall beschränkt ist, wo dem 
Nichtbetriebe überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses 
entgegenstehen, hat das Berggesetz auch den Grundsatz der 
Unwiderruflichkeit des verliehenen Bergwerkseigentums nur in 
Beziehung auf diesen einen Fall zu modifizieren. Wie nämlich 
schon bei 8 65 hervorgehoben wurde, widerspricht es der all- 
gemeinen Bergbaufreiheit und dem hierauf beruhenden öffent- 
lichen Interesse, wenn ein Bergwerkseigentümer sein Berg- 
werk trotz der unter den Voraussetzungen und Formen des 
Gesetzes an ihn erlassenen Aufforderung zur Inbetriebsetzung 
nicht betreibt. Diese Verletzung des öffentlichen Interesses 
muss deshalb durch Entziehung der Bergwerkseigentums be- 
seitigt werden. 
Obwohl solche Fälle der Entziehung des Bergwerkseigen- 
tums in Zukunft nur noch selten vorkommen werden, so muss 
doch für dieselben ein Verfahren vorgesehen werden, welches 
einesteils dem Bergwerkseigentümer und den Realberechtigten 
ausreichenden Schutz vor Verletzungen ihrer Rechte gewährt 
und andernteils nicht über den Zweck der Massregel hinaus-
	        
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