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geht. Weder in der einen noch in der andern Beziehung ent-
spricht die jetzige Berggesetzgebung der rechten Rheinseite
den Anforderungen; dem Bergwerkseigentümer ist in der Regel
das rechtliche Gehör abgeschnitten, die Realberechtigten werden
zu dem Eintziehungsverfahren der Bergbehörde nicht hinzu-
gezogen, und die Entziehung selbst hat regelmässig die gänz-
liche Aufhebung des Bergwerkseigentums zur Folge.
Es liegt deshalb gleichmässig im allgemeinen Interesse
des Bergbaues, wie in demjenigen der beteiligten Privatpersonen,
das Entziehungsverfahren so zu ordnen, dass der Bergwerks-
eigentümer gegen den Beschluss der Bergbehörde, welcher das
Verfahren wegen Entziehung des Bergwerkseigentums einleitet,
den ordentlichen Richter anrufen kann; dass ferner die Real-
berechtigten und Bergwerkseigentümer selbst das Recht er-
langen, den öffentlichen Verkauf des Bergwerks zu beantragen,
dass endlich die Aufhebung des Bergwerkseigentums erst dann,
wenn ein öffentlicher Verkauf nicht beantragt oder ohne Erfolg
geblieben ist, und zwar mit der Wirkung ausgesprochen wird,
dass alle Ansprüche auf das Bergwerk erlöschen. Auf diesen
Grundsätzen beruhen die 8$ 156—160.
Im $ 156 ist die Einleitung des Entziehungsverfahrens
dem ÖOberbergamte übertragen, weil letzteres nicht allein die
verleihende Behörde ist, sondern auch nach $ 61 die Auf-
forderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks zu erlassen und
darüber zu wachen hat, dass dieser Aufforderung Folge ge-
leistet wird.
Eine feste formelle Grundlage erhält das Verfahren durch
einen förmlichen Beschluss des Oberbergamts, gegen welchen
dem Bergwerkseigentümer, abgesehen von dem Verwaltungs-
rekurse, nach & 157 ein gerichtlich verfolgbares Einspruchs-
recht zusteht.
Selbstredend kann die desfallsige, auf Aufhebung des Be-
schlusses zu richtende Klage nicht auf die Behauptung gestützt