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werden, dass die Aufforderung des Oberbergamts zur Inbetrieb-
setzung des Bergwerks ($ 65) nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Denn lediglich die Bergbehörde hat darüber zu entscheiden,
ob das Bergwerk aus überwiegenden Gründen des öffentlichen
Interesses betrieben werden muss, und diese Entscheidung kann
um so weniger der Beurteilung des Richters unterworfen werden,
als sonst dem letzteren die Beurteilung der Frage zufiele, ob
das öffentliche Interesse durch den Nichtbetrieb verletzt worden
sei. Bei der vorstehenden Klage kann es sich vielmehr nur
um rechtliche Einwendungen gegen den oberbergamtlichen
Beschluss selbst handeln, z. B. um die Behauptung, dass der
Beschluss nicht gegen die richtige Person gerichtet, dass der
Betrieb wirklich eröffnet worden sei etc.
Bei der Einfachheit des Gegenstandes reicht die vier-
wöchentliche Präklusivfrist zur Anstellung der Klage aus.
Erfolgt kein Einspruch des Bergwerkseigentümers oder
ist derselbe rechtskräftig verworfen, so wird zum Schutze der
Realberechtigten eine zweite Massregel, die Bekanntmachung
des oberbergamtlichen Beschlusses erforderlich ($ 158).
Die Realberechtigten können zwar nicht als sachlich legi-
timiert angesehen werden, die Aufhebung jenes Beschlusses zu
verlangen; dagegen muss einem jeden Realberechtigten das Recht
eingeräumt werden, die Aufhebung des Bergwerkseigentums
und somit das Erlöschen seines Realrechts durch den Antrag
auf öffentlichen Verkauf des Bergwerks abzuwenden ($ 159).
Hat die notwendige Subhastation die Wirkung, dass der
Extrahent zu seiner Befriedigung gelangt und zugleich der
seitherige renitente Bergwerkseigentümer seines Eigentums ent-
setzt wird, so ist der Zweck des Verfahrens nach beiden Seiten
hin erfüllt.
Dem seitherigen Eigentümer kann ebenfalls unbedenklich
gestattet werden, die Aufhebung seines Bergwerkseigentums
durch den Antrag auf Subhastation desselben abzuwenden,