Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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werden, dass die Aufforderung des Oberbergamts zur Inbetrieb- 
setzung des Bergwerks ($ 65) nicht gerechtfertigt gewesen sei. 
Denn lediglich die Bergbehörde hat darüber zu entscheiden, 
ob das Bergwerk aus überwiegenden Gründen des öffentlichen 
Interesses betrieben werden muss, und diese Entscheidung kann 
um so weniger der Beurteilung des Richters unterworfen werden, 
als sonst dem letzteren die Beurteilung der Frage zufiele, ob 
das öffentliche Interesse durch den Nichtbetrieb verletzt worden 
sei. Bei der vorstehenden Klage kann es sich vielmehr nur 
um rechtliche Einwendungen gegen den oberbergamtlichen 
Beschluss selbst handeln, z. B. um die Behauptung, dass der 
Beschluss nicht gegen die richtige Person gerichtet, dass der 
Betrieb wirklich eröffnet worden sei etc. 
Bei der Einfachheit des Gegenstandes reicht die vier- 
wöchentliche Präklusivfrist zur Anstellung der Klage aus. 
Erfolgt kein Einspruch des Bergwerkseigentümers oder 
ist derselbe rechtskräftig verworfen, so wird zum Schutze der 
Realberechtigten eine zweite Massregel, die Bekanntmachung 
des oberbergamtlichen Beschlusses erforderlich ($ 158). 
Die Realberechtigten können zwar nicht als sachlich legi- 
timiert angesehen werden, die Aufhebung jenes Beschlusses zu 
verlangen; dagegen muss einem jeden Realberechtigten das Recht 
eingeräumt werden, die Aufhebung des Bergwerkseigentums 
und somit das Erlöschen seines Realrechts durch den Antrag 
auf öffentlichen Verkauf des Bergwerks abzuwenden ($ 159). 
Hat die notwendige Subhastation die Wirkung, dass der 
Extrahent zu seiner Befriedigung gelangt und zugleich der 
seitherige renitente Bergwerkseigentümer seines Eigentums ent- 
setzt wird, so ist der Zweck des Verfahrens nach beiden Seiten 
hin erfüllt. 
Dem seitherigen Eigentümer kann ebenfalls unbedenklich 
gestattet werden, die Aufhebung seines Bergwerkseigentums 
durch den Antrag auf Subhastation desselben abzuwenden,
	        
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