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Bayern vom 20. März 1869 in der Fassung der Novelle
vom 30. Juni 1900,
Reuss jüngere Linie vom 9. Okt. 1870,
Sachsen-Altenburg vom 18. April 1872,
Elsass-Lothringen vom 16. Dez. 1873,
Württemberg vom 7. Okt. 1874,
Anhalt vom 30. April 1875,
Hessen vom 28. Jan. 1876 in der Fassung der Novelle vom
30. Nov. 1899,
Baden vom 22. Juni 1890,
Birkenfeld vom 18. März 1891,
Schwarzburg-Rudolstadt vom 20. März 1894,
Lübeck vom 28. Okt. 1895,
Koburg-Gotha vom 23. Okt. 1899.
Als Beispiel für die Abweichungen vorstehender Gesetze
von den preussischen Vorschriften über den Betriebszwang genügt
es für den vorliegenden Zweck darauf hinzuweisen, dass in Bayern
der Rechtsweg gegen den Entziehungsbeschluss und das Mitbieten
des bisherigen Beliehenen bei der Zwangsversteigerung — dem
sächsischen Bergrechte entsprechend — ausgeschlossen ist. In
der neuesten Literatur!® aber spricht man sich dort für eine
weitere Auslegung der Vorschrift in Art. 66 Bayr. BergG&
(= & 65 Preuss.) aus: unter den öffentlichen Interessen sind
z. B. wirtschaftliche inbegriffen, wenn die Beschäftigung von Ar-
beitern in Frage kommt oder wenn die Hebung der Bodenschätze
im Interesse des Landes oder einer Gegend liegt, deren Ver-
kehrs- und sonstigen Verhältnisse hierdurch günstig beeinflusst
werden; auch kann die Erklärung dritter leistungsfähiger Per-
sonen, bauen zu wollen, hierbei mit von Einfluss sein.
1% Anoıs Rauck, Kommentar zum bayr. Berggesetz (München 1903)
S. 52,