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III. Abänderungsvorschläge.
Es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, ob und inwieweit
alle Beschwerden über das Stilllegen der westfälischen Stein-
kohlenzechen und deren nachteilige Folgen begründet sind. Denn
selbst wenn sämtliche Behauptungen der beteiligten Kohlenwerks-
besitzer!” (wonach der Aufkauf für grosse Werke unrentabel sei,
weil sie ihre Beteiligungsziffer nach Massgabe ihrer Leistungs-
fähigkeit ohnehin bald erhöht erhalten, und nur unrentable Zechen
stillgelegt werden und dadurch beachtliche Nachteile für die Ar-
beiter, Hausbesitzer und Gewerbetreibenden überhaupt nicht ent-
stehen, etwaige Einbussen der betroffenen Gemeinden aber von
ihnen freiwillig ausgeglichen werden) zutreffen sollten, würde es
sich immer noch — schon zur Beruhigung der aufgeregten Ge-
müter und um sich auf dergleichen Eventualitäten in Zukunft zu
rüsten — verlohnen, diese ebenso neue wie interessante Frage
rein theoretisch und objektiv de lege ferenda zu erörtern.
Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob die mannig-
fachen Massnahmen, welche zur Verhütung eines Notstandes teils
schon getroffen, teils nur vorgeschlagen worden sind (z. B. Ar-
beiterzüge, Ersatz der Umzugskosten, Erhöhung und Fortzahlung
der Gemeindesteuern, Verstaatlichung usw.) den gewünschten Er-
folg versprechen. Denn es handelt sich in der vorliegenden Studie
ausschliesslich um die Frage, ob und inwieweit etwa das geltende
Bergrecht abzuändern sei. Die Antwort auf diese Frage hat
zwei Seiten: eine materielle — Grundsatz des Betriebszwangs
(Preuss. Berg& 8 65 Abs. 1) — und eine formelle — Freifah-
rungsprozess (Preuss. BergG& $ 65 Abs. 2 und $$ 156—160).
1. Die oben (unter I) angestellte Betrachtung der Entwick-
17 Auszug aus dem Bericht über die Generalversammlung des Vereins
für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirke Dortmund zu
Essen-Ruhr am 18. Juni 1904 in der Beilage zu Glückauf No. 26 vom
25. Juni 1904 und zu No. 17 vom 23. Mai 1904.
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