Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 324 — 
ihrer Gewinnung aus der Staatshand unmittelbar ersichtlich 
hervorgeht. Es wird sich dann von neuem ebensowohl darum 
handeln können, dass der Beliehene zur Betriebsführung über- 
haupt verhalten, als dass er verpflichtet wird, den Betrieb nach 
gemeinwirtschaftlich rationellen Prinzipien zu führen und dass 
der Konsumtion angemessene Schranken gezogen werden.“ 
Von einer für die Gemeinwirtschaft fühlbaren Abnahme der 
wichtigen Erze und Inflammabilien kann allerdings heute für die 
zivilisierten Länder der Erde auf die Dauer — d.h. also wenn 
man von vorübergehenden Erscheinungen lokaler Natur absieht 
— keine Rede sein. Insbesondere wird für den vorliegenden 
Fall in der Denkschrift festgestellt, dass Mangel an Magerkohle 
hier nicht in Frage kommt. Die Zukunft, welche der LEUTHOLD- 
schen Prophezeiung vorschwebt, liegt gegenwärtig in so nebel- 
hafter Ferne, dass augenblicklich mit derselben noch nicht ernst- 
lich gerechnet zu werden braucht. Auf der andern Seite aber 
liegt dieser Weissagung ein Gedanke zu Grunde, dessen Berechti- 
gung sich auch für die gegenwärtigen Verhältnisse und Fragen 
nicht abweisen lässt: Die rücksichtslose Durchführung des Grund- 
satzes von der Unverletzlichkeit des Eigentums und die schranken- 
lose Herrschaft des Kapitals führen zu Konsequenzen, die für 
das gemeine Wohl unerträglich sind, und damit von selbst zu 
einer allmählichen Revision der Anschauungen und Vorschriften 
über die Grenzen, welche der Selbstverwaltung und Gewerbe- 
freiheit vom Gesetzgeber zu ziehen sind. Diese Wahrnehmung 
kann jeder machen, der die Entwicklungsgeschichte der Gewerbe- 
ordnung von 1869 bis 1904 verfolgt. Auf bergrechtlichem Ge- 
biete aber ist besonders bemerkenswert, dass gerade die aller- 
neueste Entwicklung vielfach den Vorbehalt für den Staat wieder 
eingeführt oder wenigstens neu formuliert bat’?. 
a) Deshalb braucht man in den Ländern des sächsischen 
1% Senuine, Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grund- 
eigentümers nicht entzogenen Mineralien etc. (Leipzig 1904) S. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.