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und österreichischen Bergrechts die dort noch geltenden
Grundsätze vom Betriebszwang, die unter dem Einflusse einer
zügellosen Manchestertheorie jahrzehntelang nur auf dem Pa-
piere standen, nicht zu ändern, sondern nur den Anforderungen
der Neuzeit entsprechend sachgemäss wieder zu handhaben. Denn
dass der Gesetzgeber so lange, als er die unterirdischen Mineral-
schätze als Nationalgut betrachtet und auf deren Gewinnung so
grosses Gewicht legt, dass er die Befugnis dazu dem Grund-
eigentümer versagt und als selbständiges Recht dem einen Auf-
schluss nachweisenden Muter verleiht, vom Beliehenen im Inter-
esse der Allgemeinheit tunlichst erschöpfende und kunstgerechte
Ausnutzung der verliehenen Berechtigung fordert, ist folgerichtig
und wird deshalb, wenn auch zeitweise durch die Macht des
Kapitals verkannt, immer aufrecht erhalten bleiben müssen. Will
der Staat in Bezug auf die Bergwerksmineralien alles gehen
lassen, wie es dem freien Spiel der Kräfte beliebt, dann muss er
das Recht auf dieselben dem Grundeigentümer überlassen (wie
z. B. im Königreich Sachsen und im preussischen Mandatsgebiete
in Bezug auf Kohlen). Hält er aber an der Bergbaufreiheit fest,
dann muss er auch die nächste Konsequenz derselben ziehen und
grundsätzlich Betriebszwang vorschreiben °°. Und es ist zweifellos
staatsmännisch richtiger: diesen Grundsatz im Gesetze selbst be-
dingungslos auszusprechen, als es der vollziehenden Gewalt zu
überlassen, ob und inwieweit dieselbe Betriebszwang anwenden
will. Denn auf letzteres läuft die preussische Fassung („wenn
nach der Entscheidung des Oberbergamts überwiegende
Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen“) in der Tat
hinaus. Deshalb ist die Fassung von $ 170 Oesterr. BergG und
von & 59 Sächs. BergG& derjenigen von Art. 49 des codes des
mines, Art. 6 des französischen Gesetzes vom 27. April 1838
°° SEHLING a. a. O. S. 71f. Hier werden sogar für den sog. Grund-
eigentümerbergbau einige Beispiele von beschränktem Betriebszwange aus
der Bergrechtsgeschichte angeführt.