Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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und österreichischen Bergrechts die dort noch geltenden 
Grundsätze vom Betriebszwang, die unter dem Einflusse einer 
zügellosen Manchestertheorie jahrzehntelang nur auf dem Pa- 
piere standen, nicht zu ändern, sondern nur den Anforderungen 
der Neuzeit entsprechend sachgemäss wieder zu handhaben. Denn 
dass der Gesetzgeber so lange, als er die unterirdischen Mineral- 
schätze als Nationalgut betrachtet und auf deren Gewinnung so 
grosses Gewicht legt, dass er die Befugnis dazu dem Grund- 
eigentümer versagt und als selbständiges Recht dem einen Auf- 
schluss nachweisenden Muter verleiht, vom Beliehenen im Inter- 
esse der Allgemeinheit tunlichst erschöpfende und kunstgerechte 
Ausnutzung der verliehenen Berechtigung fordert, ist folgerichtig 
und wird deshalb, wenn auch zeitweise durch die Macht des 
Kapitals verkannt, immer aufrecht erhalten bleiben müssen. Will 
der Staat in Bezug auf die Bergwerksmineralien alles gehen 
lassen, wie es dem freien Spiel der Kräfte beliebt, dann muss er 
das Recht auf dieselben dem Grundeigentümer überlassen (wie 
z. B. im Königreich Sachsen und im preussischen Mandatsgebiete 
in Bezug auf Kohlen). Hält er aber an der Bergbaufreiheit fest, 
dann muss er auch die nächste Konsequenz derselben ziehen und 
grundsätzlich Betriebszwang vorschreiben °°. Und es ist zweifellos 
staatsmännisch richtiger: diesen Grundsatz im Gesetze selbst be- 
dingungslos auszusprechen, als es der vollziehenden Gewalt zu 
überlassen, ob und inwieweit dieselbe Betriebszwang anwenden 
will. Denn auf letzteres läuft die preussische Fassung („wenn 
nach der Entscheidung des Oberbergamts überwiegende 
Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen“) in der Tat 
hinaus. Deshalb ist die Fassung von $ 170 Oesterr. BergG und 
von & 59 Sächs. BergG& derjenigen von Art. 49 des codes des 
mines, Art. 6 des französischen Gesetzes vom 27. April 1838 
°° SEHLING a. a. O. S. 71f. Hier werden sogar für den sog. Grund- 
eigentümerbergbau einige Beispiele von beschränktem Betriebszwange aus 
der Bergrechtsgeschichte angeführt.
	        
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