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schaft und der Begriff „Fabrikbergbau“* des Sächsischen Berg-
gesetzes) veraltet erscheint, so dass bei einer allgemeinen Revi-
sion — aber auch nur bei einer solchen, da die betreffenden
Spezialvorschriften an sich unschädlich sind — eine Abänderung
in Erwägung gezogen werden könnte.
Wenn die ausführenden Organe der Regierung ideale wären,
die unter allen Umständen unparteiisch und unbeeinflusst vor-
gehen und immer das Richtige treffen, dann müssten ja beide
Systeme zu demselben Ergebnisse führen. Da aber der Gesetz-
geber mit der Unvollkommenheit aller Behörden und dem steten
Wechsel in den Anschauungen (namentlich bei so heiklen Be-
griffen wie dem des „öffentlichen Interesses“) rechnen muss, so
darf er eine so wichtige Frage nicht völlig dem pflichtgemässen
Ermessen einer Behörde preisgeben. Deshalb hat der sächsische
Gesetzgeber bei Revision seines Regalbergbaugesetzes von 1851
die Neuerungen des Preussischen Berggesetzes vom 1865 im
Jahre 1868 nach sehr reiflichen Erwägungen mit Recht unberück-
sichtigt gelassen. Man wende nicht ein, dass auch das sächsisch-
österreichische System im vorliegenden Falle versagen würde.
Denn wenn selbstredend auch in diesem keine absolute Sicher-
heit gegen Auswüchse einer gefährlichen Syndikatspolitik gegeben
ist, so würde doch unter der Herrschaft dieser Gesetze das un-
begründete Stilllegen einer rentabeln Zeche eine Gesetzesverlet-
zung sein und dieser Umstand, wenn auch nicht alles Unheil sicher
verhüten, so doch mindestens der Regierung und dem Lande den
Zuwiderhandelnden gegenüber eine viel günstigere Position ver-
schaffen, als das Preussische Berggesetz. Aber auch der Ein-
wand, dass in dem entgegengesetzten Falle (d. h. wenn die Ver-
hältnisse zu einem Gehenlassen zwingen) die französisch-preus-
sische Fassung der sächsisch-österreichischen vorzuziehen sei,
schlägt nicht durch. Denn eine direkte Gesetzesverletzung ist
bei Milde und Nachsicht bei Fristerteilungen ebenso schwer nach-
weisbar wie bei Nichtanwendung von $ 65 Preuss, BergG.