Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 328 — 
b) Liegt somit in den neuesten Vorgängen beim rheinisch- 
westfälischen Steinkohlenbergbau kein ausreichender Anlass für 
die Länder des sächsisch-österreichischen Bergrechts vor, ihre 
Grundsätze zu ändern, so ist doch damit noch lange nicht ge- 
sagt, dass nunmehr der 8 65 Abs. 1 Preuss. BergG entsprechend 
geändert werden müsste. Denn etwas anderes ist es, ob man 
den reinen Betriebszwang beibehalten oder, nachdem man ihn 
40 Jahre lang so gut wie ausgeschaltet hatte, wieder von neuem 
einführen soll. Sollte es dermaleinst zu einem Berggesetze für 
das Deutsche Reich?? kommen, dann müsste die Frage allerdings 
anderweit reiflich erwogen werden. Da es aber damit trotz aller 
Reichstagsresolutionen anscheinend noch gute Wege hat, braucht 
die vorliegende Frage zurzeit nur vom Standpunkte der Gesetz- 
gebungspolitik für das Königreich Preussen aus erörtert zu werden. 
Aus diesem letzteren (esichtspunkte aber ist eine Abänderung 
des Textes von & 65 Abs. 1 Preuss. BergG aus dem gegen- 
wärtigen Anlass entschieden zu widerraten. Denn die jetzige 
Fassung genügt, wenn man sie nur streng auslegt und handhabt. 
Unter diesen Umständen wäre es aber nicht nur unnötig, sondern 
bedenklich, dem Landtage jetzt eine veränderte Fassung vorzu- 
legen. Denn abgesehen von der Frage, ob ein derartiger Ent- 
wurf Aussicht auf Annahme hätte oder nur unnötigen Staub auf- 
wirbelte und das Ansehen der Regierung ohne Not schädigte, 
würde unter dem Drucke der jetzigen Aufregung günstigsten- 
falls eine neue Fassung herauskommen, die vielleicht den jetzt 
vorliegenden Fall träfe, aber andere Eventualitäten, auf die “as 
findige Grosskapital zur Umgehung des Gesetzes und zur Aus- 
breitung seiner Macht bald verfallen würde, unberücksichtigt 
liesse. Will man dann bei jeder einzelnen Ausartung der Syn- 
dikatspolitik ein neues Gesetz machen? Wenn dieser praktische 
Grund auch theoretisch für die Dauer nicht durchschlägt, so 
— 
2? Vgl. hierüber die oben Anm. 2 angezogene Abhandlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.