Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 333 — 
Von einer Anwendung des $ 904 BGB kann allerdings keine 
Rede sein, weil es sich hier, wenn man auch die Erfordernisse 
eines Notstandes („gegenwärtige Gefahr“) als gegeben annehmen 
wollte, nicht um bürgerliches Eigentumsrecht, sondern um öffent- 
lichrechtliche Pflichten handelt. Allein der gemeinsame Gedanke, 
der dem & 904 BGB und dem $ 65 Preuss. Berg& zu Grunde 
liegt, muss allerdings zum Nachdenken darüber veranlassen, ob 
sich der unheil- und widerspruchsvollen Anwendung von 8 2 Ziff. 8 
des Syndikatsvertrages nicht im Verwaltungswege begegnen, oder 
— wenn dies untunlich — durch das von manchen Seiten ge- 
wünschte Reichsgesetz über das Kartellwesen vorbeugen lässt. 
2. Ganz anders als die Vorschriften über den Betriebszwang 
sind de lege ferenda diejenigen über den Freifahrungsprozess zu 
beurteilen, dessen Grundzüge im französischen, deutschen und 
österreichischen Bergrecht übereinstimmen. Denn es handelt sich 
dabei in diesen Gesetzen allenthalben darum: dem Beliehenen 
Gehör und Zeit zu lassen, nötigenfalls aber die Entziehung unter 
tunlichster Schonung seiner und seiner Gläubiger Vermögens- 
rechte durchzuführen. Deshalb muss dem Bergwerkseigentümer 
zunächst ein spatium deliberationis und eine Frist zu seiner 
Rechtfertigung, der rechtskräftige Entziehungsbeschluss öffentlich 
bekannt und allen mit dinglichen Rechten Beteiligten (einschliess- 
lich des Eigentümers) Gelegenheit gegeben werden, die Zwangs- 
versteigerung zu beantragen, worauf erst, wenn letztere nicht be- 
antragt wird oder keinen Erfolg hat, die Bergbauberechtigung 
gelöscht und das Grubenfeld wieder frei wird. Insoweit wird 
sich an dem Verfahren nichts ändern lassen, zumal die Real- 
berechtigten keinen Einspruch gegen die Entziehung erheben 
können. Insbesondere empfiehlt es sich nicht, die österreichische 
Vorschrift, wonach die exekutive Schätzung und Feilbietung von 
Amts wegen einzuleiten ist, nachzuahmen, da diese umständlichen 
Amtshandlungen meist zwecklos sind und unnötigen Zeitverlust 
und Geldaufwand verursachen. Anderseits dürften aber die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.