— 333 —
Von einer Anwendung des $ 904 BGB kann allerdings keine
Rede sein, weil es sich hier, wenn man auch die Erfordernisse
eines Notstandes („gegenwärtige Gefahr“) als gegeben annehmen
wollte, nicht um bürgerliches Eigentumsrecht, sondern um öffent-
lichrechtliche Pflichten handelt. Allein der gemeinsame Gedanke,
der dem & 904 BGB und dem $ 65 Preuss. Berg& zu Grunde
liegt, muss allerdings zum Nachdenken darüber veranlassen, ob
sich der unheil- und widerspruchsvollen Anwendung von 8 2 Ziff. 8
des Syndikatsvertrages nicht im Verwaltungswege begegnen, oder
— wenn dies untunlich — durch das von manchen Seiten ge-
wünschte Reichsgesetz über das Kartellwesen vorbeugen lässt.
2. Ganz anders als die Vorschriften über den Betriebszwang
sind de lege ferenda diejenigen über den Freifahrungsprozess zu
beurteilen, dessen Grundzüge im französischen, deutschen und
österreichischen Bergrecht übereinstimmen. Denn es handelt sich
dabei in diesen Gesetzen allenthalben darum: dem Beliehenen
Gehör und Zeit zu lassen, nötigenfalls aber die Entziehung unter
tunlichster Schonung seiner und seiner Gläubiger Vermögens-
rechte durchzuführen. Deshalb muss dem Bergwerkseigentümer
zunächst ein spatium deliberationis und eine Frist zu seiner
Rechtfertigung, der rechtskräftige Entziehungsbeschluss öffentlich
bekannt und allen mit dinglichen Rechten Beteiligten (einschliess-
lich des Eigentümers) Gelegenheit gegeben werden, die Zwangs-
versteigerung zu beantragen, worauf erst, wenn letztere nicht be-
antragt wird oder keinen Erfolg hat, die Bergbauberechtigung
gelöscht und das Grubenfeld wieder frei wird. Insoweit wird
sich an dem Verfahren nichts ändern lassen, zumal die Real-
berechtigten keinen Einspruch gegen die Entziehung erheben
können. Insbesondere empfiehlt es sich nicht, die österreichische
Vorschrift, wonach die exekutive Schätzung und Feilbietung von
Amts wegen einzuleiten ist, nachzuahmen, da diese umständlichen
Amtshandlungen meist zwecklos sind und unnötigen Zeitverlust
und Geldaufwand verursachen. Anderseits dürften aber die