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preussischen Vorschriften, wonach der Entziehungsbeschluss im
Rechtswege angefochten werden kann (Preuss. BergG 8 157) und
der Bergwerkseigentümer in der notwendigen Subhastation mit-
bieten darf, nach dem Vorgange des Oesterreichischen, Sächsischen
und Bayrischen Berggesetzes fallen zu lassen sein. BRASSERT
— der Vater des Preussischen Berggesetzes — nennt dieses
Klagerecht selbst ein „singuläres* und will es nur auf Einwen-
dungen privatrechtlicher Natur stützen lassen. Letzteren aber
wird, soweit sie nicht im Verwaltungswege berücksichtigt werden
können, durch die Füglichkeit des Antrags auf notwendige Sub-
hastation ausreichend Rechnung getragen. Dass der Entziehungs-
beschluss nicht gegen die richtige Person ergangen oder der Be-
trieb wirklich eröffnet worden sei — die einzigen Beispiele, welche
BrRASSERT und die Motive für die Zulässigkeit des Rechtswegs
anzuführen wissen —, kann auch im Rekursrverfahren und event.
bei Privatstreitigkeiten über das Eigentum unter Aussetzung des
Verwaltungsverfahrens angefochten und berücksichtigt werden.
Im übrigen aber handelt es sich im Freifahrungsprozesse nur um
Fragen des öffentlichen Rechts, für deren Erörterung im ordent-
lichen Rechtswege kein Platz ist. Das der entscheidenden Berg-
behörde vorgesetzte Ministerium als Rekursinstanz genügt voll-
ständig — nach sächsischem und preussischem Bergrecht gibt es
nicht einmal Anfechtungsklage beim Oberverwaltungsgericht; doch
wäre letztere, wenn eine weitere Garantie für erforderlich er-
achtet werden sollte, immer noch richtiger als der ordentliche
Rechtsweg.
Das Mitbieten des Bergwerkseigentümers bei der Zwangs-
versteigerung läuft dem Zweck des Entziehungsverfahrens zuwider,
weil dadurch die Erreichung des Zieles — Freimachung des
Feldes für Baulustige — sehr verzögert, ja nach Befinden ganz
vereitelt werden kann.
Würde schon hierdurch — Wegfall des Rechtswegs und
Verbot des Mitbietens — das preussische Freifahrungsverfahren