Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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wesentlich vereinfacht, so könnte weiter erwogen werden, ob sich 
nicht die sechsmonatige Frist in $ 65 Abs. 2 Preuss. Berg& 
(ebenso wie die einjährige in 8 60 Sächs. AusfV und die beiden 
Geldstrafen in & 243 Oesterr. BergG) nach dem Vorgange des 
gemeinen deutschen Bergrechts auf Wochen — vier Wochen oder 
ein Monat — abkürzen liesse, da dem Bergwerkseigentümer durch 
den Rekurs und das Aufgebot für den Subhastationsantrag immer 
noch genug Zeit bleibt, die Entziehung und Aufhebung hinaus- 
zuziehen. 
Immerhin würde auch bei tunlichster Vereinfachung des 
Verfahrens und Abkürzung aller Fristen zwischen der Betriebs- 
einstellung und der Aufhebung des Bergwerkseigentums stets 
eine längere Zeit — etwa ein Jahr — verstreichen müssen, 
innerhalb welcher durch Raubbau, Rauben der notwendigen Zu- 
behörungen, Aufgehen der Wasser, Brüche, Feuerausbruch u.dgl. 
die Möglichkeit einer erspriesslichen Fortführung bzw. Wieder- 
aufnahme des Betriebes technisch oder wirtschaftlich in Frage 
gestellt werden könnte. Um diesem Uebelstande wirksam zu 
begegnen, könnte erwogen werden, ob sich nicht durch eine 
einstweilige Verfügung der Bergbehörde von Amts wegen, deren 
Anfechtung der Suspensiveffekt entzogen werden müsste, eine 
vorläufige Beschlagnahme und Zwangsverwaltung einführen liesse, 
deren Kosten inzwischen vom Staate zu verlegen und im Falle 
der Wiederaufhebung oder der Uneinbringlichkeit als Last der 
Bergpolizei auf die Staatskasse zu übernehmen wären. 
Es ist an sich richtig: die jetzige Füglichkeit, die Entziehung 
und Aufhebung auf mehrere Jahre hinauszuziehen, darf nicht 
davon abhalten, den materiellen Grundsatz des Betriebszwanges 
tunlichst streng festzustellen und durchzuführen, weil schon die 
blosse Existenz dieser Vorschrift an sich heilsam wirkt. Allein 
ohne hinlängliche Exekutionsmittel bleibt die Aufstellung dieses 
Grundsatzes doch nur eine Glocke ohne Klöppel, die zwar schon 
in einigen Fällen eine Kleinigkeit helfen kann, dem skrupellosen 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 3. 22
	        
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