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15. Juni 1883 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1892 mit den Abänderungen durch die Novellen vom 30. Juni
1900 und vom 25. Mai 1903 geordnet. Das Gesetz schreibt den
Versicherungszwang derjenigen vor, welche gegen Lohn oder Ge-
"halt beschäftigt sind, bezeichnet als Gegenstand der Versicherung
im allgemeinen die Erwerbsunfähigkeit oder die Beschränkung
der Erwerbsfähigkeit als Folge von Krankheit. Die Körper-
schaften, denen die Versicherung übertragen ist, sind vom Gesetze
bestimmt: die Gemeindekrankenversicherung (subsidiär, wenn
keiner der sonstigen Versicherungsträger vorhanden ist), die Orts-
krankenkassen, die Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungskranken-
und Knappschaftskassen, sowie die freien Hilfskassen. Der In-
halt des Versicherungsverhältnisses ist unabänderlich für alle Be-
teiligten bindend geregelt; den gesetzlichen Mindestleistungen der
Versicherungsträger an die Versicherten, welche Leistungen nur
im Wege des Statuts und auch hier nur in gewissen, vom Ge-
setze bezeichneten Richtungen erhöht werden dürfen, stehen die
Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber gegenüber.
Wie die Arbeiterversicherung überhaupt, so beruht auch die
Krankenversicherung auf Selbstverwaltung durch die sog. Träger
der Versicherung, das sind — von der Gemeindekrankenver-
sicherung abgesehen — die zu Körperschaften zusammengefassten
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Krankenkassen, welche ihre
Verwaltung durch Statuten regeln. Die Geschäfte der Kassen
werden unter behördlicher Aufsicht von einem durch die General-
versammlung (sämtliche grossjährige Kassenmitglieder im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte oder von den Mitgliedern gewählte
Vertreter) zu wählenden Vorstande geführt, welcher sich aus
Kassenmitgliedern und Arbeitgebern zusammensetzt und der
Generalversammlung verantwortlich ist. Mehr als ein Drittel
der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der
Generalversammlung noch im Vorstande der Ortskran-
kenkassen eingeräumt werden.