Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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15. Juni 1883 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 
1892 mit den Abänderungen durch die Novellen vom 30. Juni 
1900 und vom 25. Mai 1903 geordnet. Das Gesetz schreibt den 
Versicherungszwang derjenigen vor, welche gegen Lohn oder Ge- 
"halt beschäftigt sind, bezeichnet als Gegenstand der Versicherung 
im allgemeinen die Erwerbsunfähigkeit oder die Beschränkung 
der Erwerbsfähigkeit als Folge von Krankheit. Die Körper- 
schaften, denen die Versicherung übertragen ist, sind vom Gesetze 
bestimmt: die Gemeindekrankenversicherung (subsidiär, wenn 
keiner der sonstigen Versicherungsträger vorhanden ist), die Orts- 
krankenkassen, die Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungskranken- 
und Knappschaftskassen, sowie die freien Hilfskassen. Der In- 
halt des Versicherungsverhältnisses ist unabänderlich für alle Be- 
teiligten bindend geregelt; den gesetzlichen Mindestleistungen der 
Versicherungsträger an die Versicherten, welche Leistungen nur 
im Wege des Statuts und auch hier nur in gewissen, vom Ge- 
setze bezeichneten Richtungen erhöht werden dürfen, stehen die 
Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber gegenüber. 
Wie die Arbeiterversicherung überhaupt, so beruht auch die 
Krankenversicherung auf Selbstverwaltung durch die sog. Träger 
der Versicherung, das sind — von der Gemeindekrankenver- 
sicherung abgesehen — die zu Körperschaften zusammengefassten 
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Krankenkassen, welche ihre 
Verwaltung durch Statuten regeln. Die Geschäfte der Kassen 
werden unter behördlicher Aufsicht von einem durch die General- 
versammlung (sämtliche grossjährige Kassenmitglieder im Besitze 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder von den Mitgliedern gewählte 
Vertreter) zu wählenden Vorstande geführt, welcher sich aus 
Kassenmitgliedern und Arbeitgebern zusammensetzt und der 
Generalversammlung verantwortlich ist. Mehr als ein Drittel 
der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der 
Generalversammlung noch im Vorstande der Ortskran- 
kenkassen eingeräumt werden.
	        
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