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Die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind
der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Diese Bestimmungen der 88 6a und 26a waren im Gesetze
vom 15. Juni 1883 noch nicht enthalten, von denen des 8 21
nur diejenigen über die Verlängerung der Dauer der Kranken-
unterstützung, über die Gewährung noch anderer Heilmittel als
der in 8$6 bezeichneten und über die freie ärztliche Behandlung
der erkrankten Familienangehörigen der Kassenmitglieder.
Es muss auffallen, dass die gesetzlichen Vorschriften, welche
sich auf das Verhältnis zwischen Aerzten und Versicherungs-
trägern und darauf beziehen, wie die letzteren der Verpflichtung
zur Versorgung ihrer erkrankten Versicherten mit ärztlicher Be-
handlung und Pflege gerecht zu werden haben, äusserst dürftig
sind, ja es macht den Eindruck, als ob der Gesetzgeber sich bis
in die neueste Zeit geflissentlich der Aufgabe verschlossen hätte,
an dieser Stelle einzugreifen. Denn selbst das, was in der No-
velle vom 25. Mai 1903 nach dieser Richtung geschehen, ist
trotz vielfachen Anregungen verschwindend wenig und schlechter-
dings ungenügend (vgl. $ 6a Zifl. 6 und $ 26a Ziff. 2b am
Ende).
Woran liegt das? Als die öffentliche Krankenversicherung
infolge der Kaiserlichen Botschaft vom 17. Nov. 1881 ins Leben
gerufen wurde, war das Absehen der sozialpolitischen Gesetzgebung
auf die Heilung der sozialen Schäden, auf die positive Förderung
des Wohles der Arbeiter gerichtet. Man hielt es mit Recht für
selbstverständlich, dass der zur Mitwirkung<und insbesondere bei
der Krankenversicherung in erster Linie berufene Aerztestand,
seiner menschenfreundlichen Aufgabe ebenso wohlbewusst wie
des beteiligten eigenen Vorteils, nicht versagen werde, man bielt
sich aber auch überzeugt, dass die Versicherungsträger ihr Ver-
hältnis zu den ihnen unentbehrlichen Aerzten im ausschliesslichen
Interesse der Versicherten zu einem für alle Teile erspriesslichen
ausgestalten und als solches erhalten würden. Deshalb glaubte