Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind 
der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 
Diese Bestimmungen der 88 6a und 26a waren im Gesetze 
vom 15. Juni 1883 noch nicht enthalten, von denen des 8 21 
nur diejenigen über die Verlängerung der Dauer der Kranken- 
unterstützung, über die Gewährung noch anderer Heilmittel als 
der in 8$6 bezeichneten und über die freie ärztliche Behandlung 
der erkrankten Familienangehörigen der Kassenmitglieder. 
Es muss auffallen, dass die gesetzlichen Vorschriften, welche 
sich auf das Verhältnis zwischen Aerzten und Versicherungs- 
trägern und darauf beziehen, wie die letzteren der Verpflichtung 
zur Versorgung ihrer erkrankten Versicherten mit ärztlicher Be- 
handlung und Pflege gerecht zu werden haben, äusserst dürftig 
sind, ja es macht den Eindruck, als ob der Gesetzgeber sich bis 
in die neueste Zeit geflissentlich der Aufgabe verschlossen hätte, 
an dieser Stelle einzugreifen. Denn selbst das, was in der No- 
velle vom 25. Mai 1903 nach dieser Richtung geschehen, ist 
trotz vielfachen Anregungen verschwindend wenig und schlechter- 
dings ungenügend (vgl. $ 6a Zifl. 6 und $ 26a Ziff. 2b am 
Ende). 
Woran liegt das? Als die öffentliche Krankenversicherung 
infolge der Kaiserlichen Botschaft vom 17. Nov. 1881 ins Leben 
gerufen wurde, war das Absehen der sozialpolitischen Gesetzgebung 
auf die Heilung der sozialen Schäden, auf die positive Förderung 
des Wohles der Arbeiter gerichtet. Man hielt es mit Recht für 
selbstverständlich, dass der zur Mitwirkung<und insbesondere bei 
der Krankenversicherung in erster Linie berufene Aerztestand, 
seiner menschenfreundlichen Aufgabe ebenso wohlbewusst wie 
des beteiligten eigenen Vorteils, nicht versagen werde, man bielt 
sich aber auch überzeugt, dass die Versicherungsträger ihr Ver- 
hältnis zu den ihnen unentbehrlichen Aerzten im ausschliesslichen 
Interesse der Versicherten zu einem für alle Teile erspriesslichen 
ausgestalten und als solches erhalten würden. Deshalb glaubte
	        
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