Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Kasse und ihrer Mitglieder dienen, anderseits aber die nament- 
lich wirtschaftlichen Interessen ausserhalb der Kasse stehender 
Kreise rücksichtslos zur Seite drängen. Gerade dieser Umstand 
trifft aber in Bezug auf die Stellung der Krankenkassen zu den 
Aerzten zu. Es lag in der Natur der Sache, dass die Arzthonorare 
bei den gross gewordenen Krankenkassen infolge der erhöhten In: 
anspruchnahme ärztlicher Behandlung seitens der Kassenmitglieder 
schnell ausserordentlich wuchsen, infolgedessen bei der Finanz- 
gebarung der Kassen fortgesetzt als Hauptposten in Betracht kom- 
men, zumal das Krankenversicherungsgesetz von Anfang an eine 
Beschränkung der Aerzte in der Zulassung zur Krankenbehandlung 
der Kassenmitglieder nicht kennt. Man sah demzufolge in den Kassen 
bald ein, dass die Zulassung aller vorhandenen Aerzte des Kassen- 
bezirks und die Bezahlung der Aerzte nach Einzelleistungen bei 
den grossen Kassen auf die Dauer nicht durchführbar sei, weil sie 
die Kassen überlastet, und so schritt man vielfach zum System 
der eigentlichen Kassenärzte entweder mit fester Anstellung und 
Besoldung oder mit Pauschalzahlung unter Festsetzung eines 
Einheitssatzes für den Kopf des Kassenmitglieds, zu dem später 
ein solcher auch für die Familie des Kassenmitglieds trat, nach- 
dem die ärztliche Behandlung der Angehörigen vom Gesetze als 
statutarische Kassenleistung zugelassen worden war. In das Pau- 
schale müssen sich die Aerzte nach Verhältnis ihrer Kassentätig- 
keit teilen; da aber die Ungleichmässigkeit in der Zahl der Be- 
handlungsfälle der einzelnen Aerzte regelmässig eine Ueberschrei- 
tung der von der Kasse zur Bezahlung der Aerzte bewilligten 
Gesamtpauschalsumme zur Folge hatte, wurden die einzelnen 
Honorarbeträge der Aerzte prozentual so lange abgemindert, bis 
die Grenze der Pauschalsumme erreicht war. Dieser Zahlungs- 
modus wurde den Aerzten von den Kassen in Verträgen aufge- 
zwungen, denen sich die ersteren unterwerfen mussten, wollten 
sie überhaupt zur Kassenpraxis zugelassen werden, bzw. auf 
regelmässige Bezahlung dafür seitens der Kassen rechnen. Jeden-
	        
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