Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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kassen zugelassen wird, „die ärztliche Behandlung... . nur durch 
bestimmte Aerzte zu gewähren“. Daraus ergibt sich ohne wei- 
teres, dass die Aerzteschaft, welche mit den Kassen im Streite 
liegt und gelegen hat, nichts Ungesetzliches fordert, vielmehr nur 
auf das zurückgreift, was das Gesetz als den regelmässigen Zu- 
stand angesehen hat und auch jetzt noch ansieht. Der Grund 
dafür, dass die Aerzte an dem Hergebrachten festhalten, ist ledig- 
lich darin zu finden, dass die Krankenkassen von der ihnen später 
gesetzlich zugestandenen Ermächtigung vielfach einen Gebrauch 
gemacht haben, der auf die Dauer mit den Lebensinteressen des 
ärztlichen Standes unvereinbar ist. 
Wie es aber einmal richtig ist, dass die Frage der freien 
Arztwahl bei kleineren Krankenkassen, deren Bedarf an ärztlicher 
Behandlung ihrer Versicherten durch wenige Aerzte vollauf ge- 
deckt wird und welche dann regelmässig alle im Kassenbezirke 
befindlichen und bereiten Aerzte heranziehen, belanglos bleibt, so 
ist auf der andern Seite nicht zu verkennen, dass auch die freie 
Arztwahl einer in den Verhältnissen liegenden Reihe von Be- 
schränkungen unterstellt werden muss, die ebenso im Interesse 
der Aerzte selbst, wie der Krankenkassen und Versicherten liegen. 
Mag man davon absehen, die Versicherten in der Auswahl der 
Aerzte für den Krankheitsfall einzuschränken, so werden sich auch 
bezüglich ihrer manche Einschränkungen von selbst ergeben — 
ich nenne z. B. die regelmässige Heranziehung des nächstwoh- 
nenden Arztes in dringlichen Fällen —; nötig wird es aber bei- 
spielsweise immer werden, die gegenseitigen Rechte und Pflichten 
der Aerzte und Versicherungsträger, die Bezahlung der Aerzte 
festzusetzen, die Aerzte im Kassenbezirke möglichst gleichmässig 
zu verteilen, den Krankenkassen eine stetige und ungestörte Ver- 
sorgung der Versicherten mit ärztlicher Hilfe zu gewährleisten 
und ihnen das Recht zu belassen, ungeeignete Aerzte vom Kassen- 
dienste auszuschliessen, Das sind Gesichtspunkte, die übrigens 
auch von den Aerzten nicht verkannt werden.
	        
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