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kassen zugelassen wird, „die ärztliche Behandlung... . nur durch
bestimmte Aerzte zu gewähren“. Daraus ergibt sich ohne wei-
teres, dass die Aerzteschaft, welche mit den Kassen im Streite
liegt und gelegen hat, nichts Ungesetzliches fordert, vielmehr nur
auf das zurückgreift, was das Gesetz als den regelmässigen Zu-
stand angesehen hat und auch jetzt noch ansieht. Der Grund
dafür, dass die Aerzte an dem Hergebrachten festhalten, ist ledig-
lich darin zu finden, dass die Krankenkassen von der ihnen später
gesetzlich zugestandenen Ermächtigung vielfach einen Gebrauch
gemacht haben, der auf die Dauer mit den Lebensinteressen des
ärztlichen Standes unvereinbar ist.
Wie es aber einmal richtig ist, dass die Frage der freien
Arztwahl bei kleineren Krankenkassen, deren Bedarf an ärztlicher
Behandlung ihrer Versicherten durch wenige Aerzte vollauf ge-
deckt wird und welche dann regelmässig alle im Kassenbezirke
befindlichen und bereiten Aerzte heranziehen, belanglos bleibt, so
ist auf der andern Seite nicht zu verkennen, dass auch die freie
Arztwahl einer in den Verhältnissen liegenden Reihe von Be-
schränkungen unterstellt werden muss, die ebenso im Interesse
der Aerzte selbst, wie der Krankenkassen und Versicherten liegen.
Mag man davon absehen, die Versicherten in der Auswahl der
Aerzte für den Krankheitsfall einzuschränken, so werden sich auch
bezüglich ihrer manche Einschränkungen von selbst ergeben —
ich nenne z. B. die regelmässige Heranziehung des nächstwoh-
nenden Arztes in dringlichen Fällen —; nötig wird es aber bei-
spielsweise immer werden, die gegenseitigen Rechte und Pflichten
der Aerzte und Versicherungsträger, die Bezahlung der Aerzte
festzusetzen, die Aerzte im Kassenbezirke möglichst gleichmässig
zu verteilen, den Krankenkassen eine stetige und ungestörte Ver-
sorgung der Versicherten mit ärztlicher Hilfe zu gewährleisten
und ihnen das Recht zu belassen, ungeeignete Aerzte vom Kassen-
dienste auszuschliessen, Das sind Gesichtspunkte, die übrigens
auch von den Aerzten nicht verkannt werden.