Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Schon diese Erwägungen führen dazu, dass sich Aerzte und 
Krankenkassen auch beim grundsätzlichen Festhalten an der im 
übrigen freien Arztwahl und unter Zulassung jedes geeigneten 
approbierten Arztes des Kassenbezirks zur Krankenbehandlung 
der Versicherten über diese Punkte vertragsmässig binden, das 
Zurücktreten vom Vertrage von einer beiderseitigen Kündigung 
unter gewissen Voraussetzungen abhängig machen, 
Hierüber aber wird die Kassenverwaltung um so weniger 
allein entscheiden können, als sie selbst Vertragschliessende ist 
und ihr immer nur der einzelne Arzt als anderer Kontrahent 
gegenübersteht, während es darauf ankommt, neben den Interessen 
der Krankenkasse und der Versicherten in gleicher Weise die- 
jenigen aller mit der Kasse in Verbindung tretenden Aerzte im 
Auge zu haben und zu schützen. Demzufolge liegt es nahe, dass 
bei Enntschliessungen dieser Art eine aus Vertretern der Kassen- 
ärzte gebildete Kommission gehört wird, Streitigkeiten der Kasse 
mit dieser Kommission aber von einer höheren Instanz endgültig 
entschieden werden. Von einer Unterdrückung des freien Selbst- 
verwaltungsrechts der Kassen kann hierbei ebensowenig die Rede 
sein wie von einer Nichtachtung des ärztlichen Standesbewusst- 
seins. 
Mit dieser Massgabe ist die freie Arztwahl annehmbar für 
die Krankenkassen und die Aerzte. Dieses System entspricht 
ebensowohl den Interessen der Versicherten, denen die Behand- 
lung durch den Arzt ihres Vertrauens in Krankheitsfällen ge- 
sichert ist, wie den berechtigten Standesinteressen der Aerzte 
und es sind die an dasselbe geknüpften Befürchtungen finanzieller 
Ueberlastung der Krankenkassen durch Tatsachen nicht erwiesen. 
Zum mehreren Schutze der Kassen in letzterer Richtung können 
überdies geeignete Vorkehrungen unschwer getroffen werden. 
Wenn ich hiernach die Ansicht vertrete, dass die so be- 
schränkt freie Arztwahl ebensowohl eine berechtigte Forderung 
der Aerzte, wie in ihren Einzelheiten ohne Nachteile der Kran-
	        
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