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Schon diese Erwägungen führen dazu, dass sich Aerzte und
Krankenkassen auch beim grundsätzlichen Festhalten an der im
übrigen freien Arztwahl und unter Zulassung jedes geeigneten
approbierten Arztes des Kassenbezirks zur Krankenbehandlung
der Versicherten über diese Punkte vertragsmässig binden, das
Zurücktreten vom Vertrage von einer beiderseitigen Kündigung
unter gewissen Voraussetzungen abhängig machen,
Hierüber aber wird die Kassenverwaltung um so weniger
allein entscheiden können, als sie selbst Vertragschliessende ist
und ihr immer nur der einzelne Arzt als anderer Kontrahent
gegenübersteht, während es darauf ankommt, neben den Interessen
der Krankenkasse und der Versicherten in gleicher Weise die-
jenigen aller mit der Kasse in Verbindung tretenden Aerzte im
Auge zu haben und zu schützen. Demzufolge liegt es nahe, dass
bei Enntschliessungen dieser Art eine aus Vertretern der Kassen-
ärzte gebildete Kommission gehört wird, Streitigkeiten der Kasse
mit dieser Kommission aber von einer höheren Instanz endgültig
entschieden werden. Von einer Unterdrückung des freien Selbst-
verwaltungsrechts der Kassen kann hierbei ebensowenig die Rede
sein wie von einer Nichtachtung des ärztlichen Standesbewusst-
seins.
Mit dieser Massgabe ist die freie Arztwahl annehmbar für
die Krankenkassen und die Aerzte. Dieses System entspricht
ebensowohl den Interessen der Versicherten, denen die Behand-
lung durch den Arzt ihres Vertrauens in Krankheitsfällen ge-
sichert ist, wie den berechtigten Standesinteressen der Aerzte
und es sind die an dasselbe geknüpften Befürchtungen finanzieller
Ueberlastung der Krankenkassen durch Tatsachen nicht erwiesen.
Zum mehreren Schutze der Kassen in letzterer Richtung können
überdies geeignete Vorkehrungen unschwer getroffen werden.
Wenn ich hiernach die Ansicht vertrete, dass die so be-
schränkt freie Arztwahl ebensowohl eine berechtigte Forderung
der Aerzte, wie in ihren Einzelheiten ohne Nachteile der Kran-