Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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ten eine angemessene Bezahlung ihrer Tätigkeit gewährleisten, 
ohne die Kassen zu überlasten. Ganz gewiss soll die Krankenver- 
sicherung in erster Linie nicht dazu dienen, dass die Kassenärzte 
ein Geschäft machen, ebensowenig aber, dass sie von den Kassen 
ausgenutzt und standesunwürdig behandelt werden. Meinem Da- 
fürhalten nach wäre es als das mindeste wohl angängig, die 
Kassenärzte auch unter Beibehaltung des Pauschalsystems zu- 
frieden zu stellen, wenn man nur bei der im Falle der Ueber- 
schreitung des Pauschale etwa nötig bleibenden prozentualen Ab- 
minderung der Honorare der einzelnen Aerzte eine angemessene 
feste untere Grenze einhielte, die sich vielleicht an die Zahl der 
Einzelleistungen der Aerzte anschliessen und nach einem etwa 
dreijährigen Durchschnitte ziffernmässig feststellen liesse. Mög- 
licherweise könnte man auch hier zwischen Sprechstundenpraxis 
und Hausbesuchen der Aerzte unterscheiden und für die Einzel- 
leistung in ersterer die untere Grenze niedriger stellen als für 
diejenigen in letzterer. Natürlich würde hierzu beiderseitiges Ein- 
verständnis der Aerzteschaft und der Kasse Voraussetzung sein. 
Ein Haupterfordernis aber für die Wahrung auch der In- 
teressen der Kassenärzte in Ansehung einer angemessenen Be- 
zahlung ihrer Kassentätigkeit ist die Erwägung, dass die Kassen 
vor Entschliessung über die Erweiterungen ihrer Leistungen zu 
prüfen haben, ob sie auch dann noch die Mittel zur Verfügung 
haben, um ausser den vorgeschriebenen Rücklagen zum Reserve- 
fonds und ausser den andern ihnen zufallenden Ausgaben den 
berechtigten Ansprüchen der Aerzte hinsichtlich der Bezahlung 
ihrer Tätigkeit zu genügen. Jedenfalls dürfte es Sache der Auf- 
sichtsbehörden sein, dagegen einzuschreiten, dass solche Erweite- 
rungen der Kassenleistungen, wie sie oben erwähnt sind, zum 
Schaden der bisher ausreichenden Bezahlung der Kassenärzte er- 
folgen, etwa lediglich damit die Kasse mit besonders hohen 
Leistungen glänzen kann. Es ist dies schliesslich nicht einmal 
im wohlverstandenen Interesse der Versicherten gehandelt, da 
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