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Rückschläge infolge des Eintretens unvorhergesehener Ereignisse,
welche zu einer Herabsetzung der Kassenleistungen oder Erhöhung
der Beiträge führen, den Versicherten dann um so empfindlicher
fühlbar werden. Auch auf dem Gebiete der Sozialpolitik, in-
sonderheit der Krankenversicherung, ist es meinem Dafürhalten
nach unwirtschaftlich, wenn man mehr gibt, als man wirklich zur
Verfügung hat.
Ich wäre jedoch der Ansicht, dass eine Erhöhung und Ver-
mehrung der Kassenleistungen überhaupt nicht eher zugelassen
werden dürfte, bis nachgewiesen ist, dass die Honorierung der
Kassenärzte nach den einmal festgesetzten Beträgen auch ferner-
hin ohne die prozentuale Kürzung im Pauschale des Arzthonorars
gesichert bleibt.
Nach diesen Ausführungen gelange ich zur Betrachtung der
nach der dermaligen Gesetzeslage zur Beseitigung von Streitig-
keiten der Kassenärzte und Krankenkassen, z. B. über
die freie Arztwahl und die Honorarfrage, zur Verfügung
stehenden Mittel, wobei ich auch der Stellung der Behörden
hierzu im Leipziger Aerztestreite zu gedenken haben werde.
Wenn die Aerzte ihre Tätigkeit für die Krankenkasse zu
einem bestimmten Zeitpunkte einzustellen beabsichtigen, ist es
nächste Aufgabe der Kasse, dafür besorgt zu sein, dass ihr zu
jenem Zeitpunkte ausreichender Ersatz an Aerzten zur Verfügung
steht, um ihren gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen
gegenüber den Kassenmitgliedern nachzukommen, da die Ver-
sicherten ihrerseits ein Recht auf die Kassenleistungen haben.
Welchen Weg die Kasse hierbei geht, ist im Rahmen des Ge-
setzes lediglich in ihr pflichtmässiges, aber freies Ermessen gestellt
und es ist weder die Aufsichtsbehörde, noch die höhere Ver-
waltungsbehörde gesetzlich berechtigt, der Kasse hierin Vor-
schriften zu machen, sie an der einen oder andern Massnahme
etwa im politischen Interesse zu hindern, zu einer andern zu
veranlassen. Die Behörden sind eben nicht dazu da, Politik zu