Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Rückschläge infolge des Eintretens unvorhergesehener Ereignisse, 
welche zu einer Herabsetzung der Kassenleistungen oder Erhöhung 
der Beiträge führen, den Versicherten dann um so empfindlicher 
fühlbar werden. Auch auf dem Gebiete der Sozialpolitik, in- 
sonderheit der Krankenversicherung, ist es meinem Dafürhalten 
nach unwirtschaftlich, wenn man mehr gibt, als man wirklich zur 
Verfügung hat. 
Ich wäre jedoch der Ansicht, dass eine Erhöhung und Ver- 
mehrung der Kassenleistungen überhaupt nicht eher zugelassen 
werden dürfte, bis nachgewiesen ist, dass die Honorierung der 
Kassenärzte nach den einmal festgesetzten Beträgen auch ferner- 
hin ohne die prozentuale Kürzung im Pauschale des Arzthonorars 
gesichert bleibt. 
Nach diesen Ausführungen gelange ich zur Betrachtung der 
nach der dermaligen Gesetzeslage zur Beseitigung von Streitig- 
keiten der Kassenärzte und Krankenkassen, z. B. über 
die freie Arztwahl und die Honorarfrage, zur Verfügung 
stehenden Mittel, wobei ich auch der Stellung der Behörden 
hierzu im Leipziger Aerztestreite zu gedenken haben werde. 
Wenn die Aerzte ihre Tätigkeit für die Krankenkasse zu 
einem bestimmten Zeitpunkte einzustellen beabsichtigen, ist es 
nächste Aufgabe der Kasse, dafür besorgt zu sein, dass ihr zu 
jenem Zeitpunkte ausreichender Ersatz an Aerzten zur Verfügung 
steht, um ihren gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen 
gegenüber den Kassenmitgliedern nachzukommen, da die Ver- 
sicherten ihrerseits ein Recht auf die Kassenleistungen haben. 
Welchen Weg die Kasse hierbei geht, ist im Rahmen des Ge- 
setzes lediglich in ihr pflichtmässiges, aber freies Ermessen gestellt 
und es ist weder die Aufsichtsbehörde, noch die höhere Ver- 
waltungsbehörde gesetzlich berechtigt, der Kasse hierin Vor- 
schriften zu machen, sie an der einen oder andern Massnahme 
etwa im politischen Interesse zu hindern, zu einer andern zu 
veranlassen. Die Behörden sind eben nicht dazu da, Politik zu
	        
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