Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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treiben. Es kann höchstens in Frage kommen, ob die vor- 
bezeichneten Behörden oder eine von ihnen den Parteien ihre 
guten Dienste zu Vergleichsverhandlungen anbieten oder sich von 
letzteren darum ersuchen lassen und solche im Falle beider- 
seitigen Einverständnisses der Parteien einleiten. Immerhin ist 
dies ein heikles Unternehmen, namentlich wenn sich die höbere 
Verwaltungsbehörde dazu bereit finden lässt; denn ganz abgesehen 
von der Unsicherheit des Verlaufs und Erfolgs solcher Verhand- 
lungen, präjudiziert sich die Behörde stets bis zu einem gewissen 
Grade, da sie gar nicht umhin kann, ihre jeweilige Auffassung 
der Sachlage mehr oder minder deutlich zu erkennen zu geben, 
was um so bedenklicher wird, als sie ja unter Umständen zur 
Entscheidung berufen ist. Dessen ganz zu geschweigen, dass, je 
nachdem die Verhandlungen sich mehr zu Gunsten der einen 
oder andern Partei neigen, die Behörde sich den öffentlichen 
Anfeindungen der gerade im Nachteil befindlichen Partei und nur 
allzuleicht einer abfälligen öffentlichen Kritik überhaupt ohne Not 
aussetzt. Gerade der Leipziger Aerztestreit hat die unliebsame 
Erfahrung gezeitigt, dass die bestgemeinten, mit Aufopferung 
aller persönlichen Rücksichten gemachten Vermittlungsversuche 
der höheren Verwaltungsbehörde vielfach missverstanden, ja ich 
kann sagen, hinsichtlich ihrer Absichten bewusst missdeutet wor- 
den sind. 
Amtlich einzugreifen sind die Behörden erst mit dem Tage 
berechtigt, an welchem das bisherige Verhältnis zwischen Aerzten 
und Krankenkasse aufgelöst worden ist, wenn diesbezügliche Prüfung 
ergibt, dass die Kasse nunmehr ihrer gesetzlichen Verpflichtung 
gegenüber den Versicherten nicht nachkommt oder nachzukommen 
in der Lage ist, mithin ein Notstand eingetreten ist oder einzu- 
treten droht. 
Es können hier zwei Fälle in Betracht kommen. 
Wenn nämlich und solange die Organe der Kasse die Er- 
füllung ihrer gesetzlichen oder statutenmässigen Obliegenheiten
	        
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