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treiben. Es kann höchstens in Frage kommen, ob die vor-
bezeichneten Behörden oder eine von ihnen den Parteien ihre
guten Dienste zu Vergleichsverhandlungen anbieten oder sich von
letzteren darum ersuchen lassen und solche im Falle beider-
seitigen Einverständnisses der Parteien einleiten. Immerhin ist
dies ein heikles Unternehmen, namentlich wenn sich die höbere
Verwaltungsbehörde dazu bereit finden lässt; denn ganz abgesehen
von der Unsicherheit des Verlaufs und Erfolgs solcher Verhand-
lungen, präjudiziert sich die Behörde stets bis zu einem gewissen
Grade, da sie gar nicht umhin kann, ihre jeweilige Auffassung
der Sachlage mehr oder minder deutlich zu erkennen zu geben,
was um so bedenklicher wird, als sie ja unter Umständen zur
Entscheidung berufen ist. Dessen ganz zu geschweigen, dass, je
nachdem die Verhandlungen sich mehr zu Gunsten der einen
oder andern Partei neigen, die Behörde sich den öffentlichen
Anfeindungen der gerade im Nachteil befindlichen Partei und nur
allzuleicht einer abfälligen öffentlichen Kritik überhaupt ohne Not
aussetzt. Gerade der Leipziger Aerztestreit hat die unliebsame
Erfahrung gezeitigt, dass die bestgemeinten, mit Aufopferung
aller persönlichen Rücksichten gemachten Vermittlungsversuche
der höheren Verwaltungsbehörde vielfach missverstanden, ja ich
kann sagen, hinsichtlich ihrer Absichten bewusst missdeutet wor-
den sind.
Amtlich einzugreifen sind die Behörden erst mit dem Tage
berechtigt, an welchem das bisherige Verhältnis zwischen Aerzten
und Krankenkasse aufgelöst worden ist, wenn diesbezügliche Prüfung
ergibt, dass die Kasse nunmehr ihrer gesetzlichen Verpflichtung
gegenüber den Versicherten nicht nachkommt oder nachzukommen
in der Lage ist, mithin ein Notstand eingetreten ist oder einzu-
treten droht.
Es können hier zwei Fälle in Betracht kommen.
Wenn nämlich und solange die Organe der Kasse die Er-
füllung ihrer gesetzlichen oder statutenmässigen Obliegenheiten