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richtet sich die Vollstreckung auf etwas anderes als das in der
Verfügung nach 8 56a Abs. 1 endgültig der Krankenkasse Auf-
gegebene, dann liegt meiner Meinung nach allerdings berechtigter
Grund zu einem Rechtsmittel gegen diese Anordnung der höheren
Verwaltungsbehörde nach $ 56a Abs. 2 vor. Dann ist die be-
treffende Anordnung überhaupt nicht mehr eine solche nach
8 56a Abs. 2, es finden daher auf sie auch nicht mehr die er-
schöpfenden Regeln des Krankenversicherungsgesetzes über An-
griffsmittel gegen behördliche Verfügungen Anwendung. Die Art
dieses Rechtsmittels wird sich dann landesrechtlich bestimmen,
da es sich lediglich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten
anfechtbare behördliche Anordnung bandelt. Meiner Auffassung
nach wird eine behördliche Massnahme dadurch, dass in ihr aus-
gesprochen wird, sie erfolge auf Grund dieser oder jener gesetz-
lichen Bestimmung, noch nicht zu einer durch die bezeichnete
Gesetzesvorschrift gerechtfertigten Massregel, solange sie nicht
auch ihrem Inhalte nach dem Wortlaute und Sinne der Vorschrift
entspricht.
Sind aber die von der höheren Verwaltungsbehörde gemäss
$ 56a Abs. 2 nach Befinden zu treffenden Anordnungen in der
Tat solche, welche auf die Durchführung der nach 8 56a Abs. 1
hinsichtlich der Bereitstellung weiterer Aerzte von derselben Be-
hörde erlassenen Verfügung abzielen, so muss die höhere Verwal-
tungsbehörde nach meinem Dafürhalten schon beim Erlass dieser
Verfügung von deren Durchführbarkeit überzeugt sein. Denn
sonst kann die höhere Verwaltungsbehörde späterhin nicht das
von ihr nach $ 56a Abs. 1 Verfügte „statt der zuständigen Kassen-
organe mit verbindlicher Wirkung für die Kasse“ im Sinne von
5 56a Abs. 2 an die dazu ebenfalls ausser stande befindliche
Kasse anordnen. Mit andern Worten, in der Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde nach $ 56a Abs. 1 kann von einer
Krankenkasse das nicht verlangt werden, was die höhere Ver-
waltungsbehörde selbst zu leisten nicht in der Lage ist. Wird