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Auf Grund eines von über 30 beteiligten Versicherten gestellten An-
trages und zahlreicher mit über 1700 Unterschriften versehener Eingaben
von Kassenmitgliedern hat die Kreishauptmannschaft die Zulänglichkeit der
seit dem 1. April d. Js. bei der Ortskrankenkasse für Leipzig und Um-
gegend bestehenden Organisation des ärztlichen Kassendienstes mit ihrem
medizinischen Beirate einer eingehenden Prüfung unterzogen.
Diese Prüfung hat ergeben, dass durch die von der Kasse getroffenen
Anordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten ent-
sprechende ärztliche Versorgung auch nur der Kassenmitglieder nicht vor-
handen, geschweige denn für die Zukunft gesichert ist. Zugleich ist von
dem medizinischen Beirate der Kreishauptmannschaft festgestellt worden,
dass für eine solche Sicherung mindestens 112 Aerzte, einschliesslich zwölf
Spezialärzte, erforderlich sind.
Ist hiernach die Kreishauptmannschaft in die Notwendigkeit versetzt,
. eine Vermehrung des ärztlichen Personals zu verlangen, so will sie doch
bei der durch $ 56a KVG gebotenen pflichtmässigen Abwägung aller in
Betracht kommenden Verhältnisse auf eine Forderung der vollen obigen
Ziffer zunächst noch nicht zukommen, sondern, namentlich auch mit Rück-
sicht auf die Notwendigkeit schleuniger Abhilfe sich, nach Gehör der Kasse
und der Aufsichtsbehörde, vorerst auf folgende Anordnungen beschränken.
1. Die Ortskrankenkasse hat bis zum 25. d. Mts., nachmittags 6 Uhr
der Kreishauptmannschaft nachzuweisen, dass ihr insgesamt mindestens
98 geeignete und zuverlässige Aerzte (ausschliesslich der Zahnärzte)
für die Behandlung der Kassenmitglieder zur Verfügung stehen. Unter
diesen Aerzten müssen sich je zwei fachmännisch ausgebildete Spezialisten
für a) Chirurgie, b) Augenheilkunde, c) Frauenkrankheiten und Geburtshilfe,
d) Haut-, Harn- und Geschlechtskrankheiten, e) Nasen-, Rachen- und Kehl-
kopfleiden, f) Ohrenkrankheiten befinden.
2. Dem Nachweise sind beizufügen:
a) ein Verzeichnis der Namen und Wohnungen dieser Aerzte;
b) diejenigen Unterlagen, aus denen ihre Eignung und Zuverlässigkeit
sich beurteilen lässt;
c) die Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde darüber, dass der
betreffende Arzt in dem angegebenen Wohnorte eingetroffen ist.
Bei der im 2. Absatze wiedergegebenen Beurteilung hat der medi-
zinische Beirat der Kreishauptmannschaft neben den sonstigen Unterlagen,
insbesondere den Durchschnittszahlen der Krankheitsfälle und Krankheits-
tage, den Umfang und die örtlichen Lageverhältnisse des Versorgungsgebietes
sowie die hierdurch bedingte Zersplitterung der ärztlichen Kräfte, vor allem
aber auch den Umstand zu berücksichtigen gehabt, dass die Kassenärzte in-
folge der dem Vorstande bekannten Vorgänge auf eine auch nur vorüber-
gehende Unterstützung und Aushilfe von seitenanderer Aerztefastnirgends
zu rechnen haben. Gerade die letzterwähnte Tatsache ... . bedeutet nach