Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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den überzeugenden, durch die Erfahrungen der letzten Wochen durchaus be- 
stätigten Darlegungen des medizinischen Beirates der Kreishauptmannschaft 
eine derartige Erschwerung des ärztlichen Dienstes, dass demgegenüber auch 
der Wegfall der Angehörigenbehandlung — die ja übrigens nach den Er- 
klärungen der Kasse und der gegenwärtigen Kassenärzte den letzteren tat- 
sächlich weiter zufallen soll — einen Ausgleich nicht bieten kann. 
Für die Bemessung der in Ziff. 1 festgesetzten Frist war bestimmend, 
dass der vorhandene, bei der geringsten Verschlechterung des allgemeinen Ge- 
sundheitszustandes geradezu gefahrdrohende Notstand schleuniger Abhilfe be- 
darf, übrigens aber die Kasse wenigstens seit der letzten geschlossenen Ab- 
sage der Leipziger Aerzteschaft (März d. Js.) ausreichend Anlass und Zeit 
gehabt hat, ihr ärztliches Personal auf die erforderliche Höhe zu bringen. 
An 25. April war die Ortskrankenkasse der Verfügung weder 
nachgekommen, noch war sie im Rahmen der Verfügung dazu im 
stande. Auf Grund vorhergegangener Verhandlungen kam darauf- 
hin zwischen der höheren Verwaltungsbehörde und der Vertretung 
der streitenden Leipziger Aerzteschaft der Vertrag vom 7. Mai 
mit Anhang zu stande, den die Kreishauptmannschaft mittelst 
Verordnung von demselben Tage als Anordnung gemäss & 56a 
Abs. 2 KVG an die Ortskrankenkasse wie nachstehend eröffnete: 
Mit Verordnung vom 16. April d. Js. hatte die Kreishauptmannschaft 
dem Vorstande der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend aufgegeben, 
bis zum 25. desselben Monats abends 6 Uhr ihr das Vorhandensein von 
mindestens 98 Aerzten für den ärztlichen Kassenrdienst nachzuweisen. 
Am Abend des 25. April zeigte der Kassenvorstand an, dass ihm ins- 
gesamt nur 73 Aerzte zur Verfügung ständen, weitere 8 Aerzte aber bereits 
fest angestellt seien und bis längstens 1. Mai ihre Tätigkeit aufnehmen 
würden. Zur Beschaffung der noch fehlenden Aerzte wurde am nächst- 
folgenden Tage seitens der Kasse eine Frist von mindestens vier Wochen für 
erforderlich erklärt. 
Bei dieser Sachlage hatte die Kreishauptmannschaft die Notwendigkeit 
ins Auge zu fassen, auf Grund von $ 56a Abs. 2 KVG zur Sicherung einer 
ausreichenden ärztlichen Versorgung der Kassenmitglieder das Erforderliche 
ihrerseits selbst vorzukehren. 
Da diese Vorkehrung nach Lage der Verhältnisse nur durch Heran- 
ziehung hiesiger, gegenwärtig ausserhalb des Kassendienstes stehender Aerzte 
erfolgen konnte, so richtete die Kreishauptmannschaft, nach Einvernehmen 
mit dem Kassenvorstande, noch am 26. April an die hiesigen Aerzte die An- 
frage, ob und unter welchen Bedingungen sie sich der Kasse wieder zur 
Verfügung stellen würden. Gleichzeitig wurden die Führer der ärztlichen
	        
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