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jährlich eine Pauschsumme zur Verfügung, die unter Zugrundelegung der
aus Monatszählungen ermittelten Durchschnittsziffern des Vorjahres
a) wenn sich die ärztliche Versorgung auf die Kassenmitglieder beschränkt,
5 M. pro Mitglied,
b) wenn diese Versorgungspflicht auch die Familienangehörigen umfasst,
je 3M. pro Kopf aller derjenigen Personen beträgt, welche nach Mass-
gabe der jeweilig geltenden Statutenbestimmung Anspruch auf ärztliche
Behandlung haben.
Eine Einzelhonorierung findet neben der Gewährung dieser Pausch-
summe nur für geburtshilfliche Leistungen und Kilometergebühren statt.
Zur Vermeidung umständlicher Erhebungen soll im Falle unter b die
Zahl der Familienangehörigen mit dem Einundeinhalbfachen der Mitglieder-
zahl angenommen werden.
Tritt im Laufe eines Jahres eine Statutenänderung bezüglich der An-
gehörigenbehandlung ein, so sind die vorstehend unter a und b festgelegten
Berechnungen, immer unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Mit-
gliederzahl des Vorjahres, jeweilig für die Dauer des ihnen zu Grunde liegen-
den Rechtszustandes besonders anzuwenden.
Stellt sich nach den Erfahrungen eines Jahres ein dringendes Bedürf-
nis nach Herabsetzung oder Erhöhung des Einheitssatzes von 3 M. oder
nach Aenderuug der Verhältnisziffer in Abs. 3 heraus, so kann sowolıl
seitens der Kasse, wie seitens der ärztlichen Bezirksvereine die Abänderung
beantragt werden. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu stande, so ent-
scheidet über den Abänderungsantrag selbst sowie über den Zeitpunkt, zu
welchem eventuell die Aenderung in Kraft treten soll, das in $ 11 vor-
gesehene Schiedsgericht. Dessen Spruch kann nach dem Ermessen des Vor-
sitzenden veröffentlicht werden. 6
Jeder Kassenarzt hat allvierteljährlich nach Massgabe der jeweilig be-
stehenden landesrechtlichen Mindesttaxe seine Einzelleistuugen der Kasse zu
liquidieren. Diese Liquidationen unterliegen nach rechnerischer Prüfung
durch die Kasse der Prüfung durch die ärztliche Vertrauenskommission.
Nach Verhältnis der von letzterer endgültig festgesetzten Liquidations-
beträge erfolgt allvierteljährlich durch die Vertrauenskommission die Ver-
teilung der im 85 vorgesehenen Pauschsumme auf die einzelnen Kassenärzte.
Soweit diesen auf Grund bestehender Verträge bestimmte feste Honorar-
bezüge gewährleistet sind, findet eine Zuweisung aus der Pauschsumme üb e
den Betrag des Fixums hinaus nicht statt. Werden die Fixa durch die An-
teile an der Pauschsumme nicht erreicht, so ist der Fehlbetrag an letzterer
zu kürzen.
Als Entschädigung für den mit der Verteilung der Pauschsumme ver-
bundenen Bureauaufwand kann die Vertrauenskommission bis zu 2°/oo der
Pauschsumme von dieser in Abzug bringen.
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 3. 24