Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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87T. 
Uebersteigt 
a) im Falle des $ 5 unter a der Gesamtbetrag der Mitgliederkranken- 
gelder, 
b) im Falle des $5 unter b der Gesamtaufwand für Mitgliederkrankengeld, 
Arznei und Heilmittel 
das Zweieinhalbfache der nach $ 5 festgesetzten Pauschsumme, so ist der 
Mehrbetrag an dieser zu kürzen. Diese Verhältnisziffern können auf dem 
im 8 5 Abs. 5 vorgesehenen Wege geändert werden, wenn sie sich nach 
den Erfahrungen des laufenden oder der nächsten Jahre als dem normalen 
Verhältnisse nicht entsprechend erweisen. 
Wird durch aussergewöhnliche Ereignisse, z. B. Epidemien, eine vor- 
übergehende Steigerung des Krankengeld- oder Arzneiaufwandes herbei- 
geführt, so ist dieser Mehrbetrag von der Einrechnung nach Abs. 1 auszu- 
schliessen. Ueber Meinungsverschiedenheiten hierbei entscheidet das Schieds- 
gericht. 
Tritt der Fall des 1. Absatzes ein, so sind die einschlagenden Rech- 
nungen und Belege auf Verlangen der ärztlichen Vertrauenskommission dieser 
in den ihr vorbehaltenen Kassenräumen zur Einsicht vorzulegen. 
88. 
Durch den Vertragsabschluss ($ 1) verpflichtet sich der Kassenarzt, 
allen denjenigen statutenmässig auf ärztliche Versorgung berechtigten Per- 
sonen, welche seine Hilfe in Anspruch nehmen, die erforderliche Behand- 
lung, und zwar allenthalben nach Massgabe der ärztlichen Standesordnung, 
zu gewähren, soweit er hieran nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder 
unaufschiebbare Berufsgeschäfte u. dgl. persönlich verhindert ist. 
89. 
Der Kasse steht das Recht zu, dann, wenn einzelne Teile des Kassen- 
gebietes unter Mitberücksichtigung der räumlichen Entfernungen der durch- 
schnittlichen ärztlichen Versorgung entbehren, bei Neuannahme eines Kassen- 
arztes diesem die Niederlassung innerhalb jenes Bezirkes zur Bedingung zu 
machen. Solchenfalls ist die Vertrauenskommission zu hören, und wenn diese 
das Vorhandensein der obigen Voraussetzung nicht anerkennt, die endgültige 
Entscheidung des Schiedsgerichts einzuholen. 
8 10. 
Die Anstellungsverträge (8 1) sind auf beiden Seiten mit dreimonatiger 
Frist jederzeit kündbar. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von 
der Kasse umgehend der Vertrauenskommission mitgeteilt werden. Die 
Kündigung von seiten der Kasse darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen 
und kann von dem beteiligten Arzte durch Berufung an das Schiedsgericht 
angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
	        
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