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Anfechtungsklage beim Oberverwaltungsgerichte, ausserdem aber
von ersterer und der Vereinigung der bisherigen Distriktsärzte
derselben mit Beschwerde beim Ministerium des Innern ange-
griffen worden, in beiden Fällen ohne Erfolg. Das Oberverwal-
tungsgericht hat die Anfechtungsklage, ohne auf die materielle
Seite einzugehen, wie zu erwarten war, auf Grund von 8 73 Ziff. 1
des sächsischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
19. Juli 1900 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Anfechtungs-
klage nur gegen zweitinstanzliche Entscheidungen der Kreis-
hauptmannschaften gegeben ist, eine solche aber offenbar hier
nicht vorliege.
Die sehr umfängliche Entscheidung des Ministeriums des
Innern, welche in der FiscHe£rschen Zeitschrift für Praxis und
Gesetzgebung der Verwaltung Bd. 28 S. 33 abgedruckt ist und auf
deren Wortlaut der Raumersparnis halber Bezug genommen wer-
den muss, behandelt die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde.
Sie nimmt Bezug auf $ 56a KVG und fährt dann fort: „Die
nach Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen der höheren Ver-
waitungsbehörde sind nach Abs. 3 endgültig. Nach dieser letz-
ten Bestimmung kann es sich bei den vorliegenden Beschwerden
nur um Entscheidung von Aufsichts wegen und dabei nur um die
Frage handeln, ob die von der Kreishauptmannschaft als höherer
Verwaltungsbehörde in Sachen des Krankenversicherungsgesetzes
getroffenen Anordnungen ihrer Art nach gesetzlich zulässig
waren, d. h. ob die hierfür vorgeschriebenen gesetzlichen Vor-
aussetzungen vorgelegen und ob die Anordnungen sich ihrem
Gegenstande und Umfange nach in den Grenzen der der
höheren Verwaltungsbehörde durch 8 56a Abs. 1 und 2 über-
tragenen Befugnis gehalten haben. Dagegen ist hierbei über die
Art und Weise der Ausübung dieser Befugnis und die Not-
wendigkeit und Angemessenheit der innerhalb der gesetzlichen
Grenzen getroffenen Verfügungen nicht zu entscheiden. Denn in-
soweit sind die Verfügungen endgültig und jeder Anfechtung ent-