Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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wurf gemacht werden, dass sie selbst .. .. dieses System .. . 
angesichts des geschlossenen Widerstands der Leip- 
ziger Aerzteschaft in dem mit letzterer getroffenen Abkommen 
wieder aufgegeben hat.“ 
Am Schlusse wird dann noch gesagt: „Die Umwandlung der 
Distriktsarztstellen in Kassenarztstellen im Sinne des neuen Ab- 
kommens aber gehörte zu denjenigen Bedingungen, die hier von 
der Kreishauptmannschaft zugestanden werden mussten, da 
andernfalls die Wiedergewinnung der früheren Kassen- 
ärzte für den Kassendienst und damit die erforderliche 
ärztliche Hilfe für die Kassenmitglieder nicht zu er- 
reichen gewesen wäre.“ 
Ein Versuch, diese Entscheidung mit der Anfechtungsklage 
zu bekämpfen, ist nicht gemacht worden. 
Nachdem nunmehr die Anordnungen der Kreishauptmann- 
schaft formelle Rechtskraft erlangt haben, ist festzustellen, dass der 
Streit für die Parteien folgende Ergebnisse gehabt hat, von denen 
verschiedene lediglich die Bestätigung früherer Verhältnisse sind: 
A. Für die Aerzteschaft. 
1. Grundsätzliche Zulassung jedes approbierten Arztes im 
Kassenbezirk zum ärztlichen Dienste bei der Leipziger Orts- 
krankenkasse bis zur Zahl von 375 Aerzten einschliesslich der 
Spezialisten, aber ausschliesslich der Zahnärzte auf Grund eines 
die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelnden Einzelvertrags, 
dessen Wortlaut mit der ärztlichen Vertrauenskommission neu 
zu vereinbaren ist. 
2. Den Kassenmitgliedern in jedem einzelnen Krankheitsfalle 
zustehende freie Wahl unter sämtlichen zur Kassenpraxis zu- 
gelassenen Aerzten. 
3. Honorierung der Aerzte nach einem von der Kasse auf 
Grund der Ergebnisse des Vorjahrs zu Händen der ärztlichen 
Vertrauenskommission alljährlich zur Verfügung zu stellenden 
Pauschale unter Zugrundelegung
	        
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