Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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a) von 5 M. pro Mitglied, wenn sich die ärztliche Versorgung 
auf die Kassenmitglieder beschränkt, 
b) von 3 M. pro Kopf aller derjenigen Personen, welche nach 
Massgabe des Kassenstatuts Anspruch auf ärztliche Be- 
handlung haben, dafern die ärztliche Versorgungspflicht 
auch die Familienangehörigen der Kassenmitglieder umfasst. 
4. Einzelhonorierung der Aerzte neben dem Pauschale für 
geburtshilfliche Leistungen und Kilometergebühren. 
5. Event. Erhöhung des Einheitssatzes unter 3b. 
6. Dreimonatige Kündbarkeit der Zulassungsverträge. Kündi- 
gung seitens der Kasse nur „aus wichtigen Gründen“. Berufung 
des von der Kasse gekündigten Arztes an das Schiedsgericht mit 
aufschiebender Wirkung. 
7. Bureauaufwand der ärztlichen Vertrauenskommission bis 
zu 2°/oo der Pauschalsumme. 
8. Erweiterung der Disziplinarbefugnisse der Vertrauens- 
kommission und Rezeptkontrolle durch dieselbe. 
9. Einsetzung eines Einigungsausschusses aus Kassen- und 
Kassenarztvertretern neben der bereits bestehenden Vertrauens- 
kommission und dem Schiedsgericht. 
10. Revision des Aerzteregulativs, des über die Einsetzung 
der ärztlichen Vertrauenskommission und des Schiedsgerichts 
unter dem 4. Mai 1901 abgeschlossenen Vertrags. 
11. Verpflichtung der Kasse, die mit den Distriktsärzten ab- 
geschlossenen Verträge, soweit sie nicht ohnehin anzufechten sind, 
mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln in Verträge nach $ 1 
der Vertragsbedingungen vom 7. Mai 1904 umzuwandeln. 
12. Dauer des Vertrags vom 7. Mai 1904 bis zum 31. Dez. 
1910 und von da ab stets auf ein weiteres Jahr, wenn nicht 
wenigstens drei Monate zuvor von der einen oder andern Seite 
gekündigt worden ist. 
13. Verbot von Anstellungsverträgen, die den Bestimmungen 
vom 7. Mai 1904 widersprechen.
	        
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