Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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nun abzuwarten bleiben, wie sich die Vorkehrungen der Kreis- 
hauptmannschaft auf die Dauer bewähren. 
Nach alledem darf aber nicht verkannt werden, dass die 
auch beim Leipziger Aerztestreite gemachten Erfahrungen es als 
einen unhaltbaren Zustand hervortreten lassen, wenn gesetzliche 
Einrichtungen, wie die Ortskrankenkassen, was jeder Kasse, bei 
der die Verhältnisse nicht wie eben in Leipzig neu geregelt wor- 
den sind, jeden Tag zustossen kann, durch die geschlossene 
Weigerung der für die Durchführung der Krankenversicherung 
unbedingt erforderlichen Faktoren, ihre Tätigkeit hierzu ferner 
bereit zu halten, lahm gelegt werden können, die Hintanhaltung 
oder Beseitigung dieses Zustandes aber nur im Wege behörd- 
licher Massnahmen ohne ausreichende gesetzliche Unterlagen und 
im wesentlichen abhängig vom freien Willen der Weigernden er- 
zielt werden kann. Ebenso ist aber auch erforderlich, die Aerzte 
gesetzlich zu den Krankenkassen in eine standesgemäss und wirt- 
schaftlich angemessene Lage zu versetzen. 
Es erscheint daher dringend geboten, in diesen Richtungen 
reichs- und landesrechtlich gesicherte Verhältnisse 
sowohl für die Krankenkassen wie für die Aerzte auf dem Wege 
der Gesetzgebung zu schaffen, dabei aber die beiderseitigen 
Anforderungen auch in massvollen Grenzen zu halten. 
Ich darf als bekannt voraussetzen, dass dem Reichstage 
bereits ein hierauf bezüglicher Antrag aus der Mitte des Hauses 
vorliegt. Es steht zu hoffen, dass die Reichsregierung dem An- 
trage stattgibt und dem Reichstage recht bald eine bezügliche 
Vorlage unterbreitet. 
Vielleicht lassen sich folgende Gesichtspunkte für eine solche 
gesetzliche Regelung verwerten; hierbei will ich aber nicht un- 
bemerkt lassen, dass ich nur einige der Anordnungen der Leip- 
ziger Regierungsbehörde als allgemein geeignet in Vorschlag 
bringe, da sie in der Hauptsache auf den besonderen Fall zu- 
geschnitten sind.
	        
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