Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Für die Berücksichtigung der Meldungen entscheidet die 
zeitliche Folge; unter gleichzeitig einlaufenden Gesuchen haben 
die Versicherungsträger die erste Wahl. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vertrauenskom- 
mission und der Krankenversicherungsorganisation entscheidet ein 
aus Mitgliedern der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, 
sowie aus Vertretern der Versicherungsträger und der für den 
betreffenden Regierungsbezirk oder Bundesstaat zuständigen 
Aerztevereinigung gebildetes Schiedsgericht. 
Den Versicherten steht in jedem einzelnen Krankheitsfalle 
die Wahl unter den zugelassenen Aerzten zu. Sie dürfen in 
dieser Wahl in keiner Weise und von keiner Seite behindert 
werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Bezahlung der Aerzte erfolgt seitens der Gemeinde- 
krankenversicherung oder der Krankenkasse entweder auf Grund 
einer mit der Vertrauenskommission vereinbarten Festsetzung 
von Beträgen für die ärztlichen Einzelleistungen oder durch 
Darbietung einer jährlichen Pauschalsumme seitens der Kranken- 
versicherungsorganisation, die unter Zugrundelegung der aus 
Monatszählungen ermittelten Durchschnittsziffern des Vorjahrs 
für den Versicherten mindestens 5 M. und den Kopf der Familien- 
angehörigen der Versicherten mindestens 3 M. zu betragen hat. 
Die Vertrauenskommission ist hierzu vorher zu hören. 
Nur bei Pauschalzahlung werden ausserhalb derselben ge- 
burtshilfliche Leistungen und Kilometergebühren vergütet. 
Alle drei Jahre sind die vorbezeichneten Einheitssätze einer 
Prüfung zu unterziehen, es kann aber auch die Vertrauens- 
kommission eine solche bei der Aufsichtsbehörde der Gemeinde- 
krankenversicherung bzw. der Krankenkasse ausserhalb dieser 
Zieit beantragen, wenn Umstände eintreten und nachgewiesen 
werden, welche die Unangemessenheit dieser Sätze wahrscheinlich 
machen. Gegen die Entschliessung der Aufsichtsbehörde finden
	        
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