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Für die Berücksichtigung der Meldungen entscheidet die
zeitliche Folge; unter gleichzeitig einlaufenden Gesuchen haben
die Versicherungsträger die erste Wahl.
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vertrauenskom-
mission und der Krankenversicherungsorganisation entscheidet ein
aus Mitgliedern der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde,
sowie aus Vertretern der Versicherungsträger und der für den
betreffenden Regierungsbezirk oder Bundesstaat zuständigen
Aerztevereinigung gebildetes Schiedsgericht.
Den Versicherten steht in jedem einzelnen Krankheitsfalle
die Wahl unter den zugelassenen Aerzten zu. Sie dürfen in
dieser Wahl in keiner Weise und von keiner Seite behindert
werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 M.
oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Bezahlung der Aerzte erfolgt seitens der Gemeinde-
krankenversicherung oder der Krankenkasse entweder auf Grund
einer mit der Vertrauenskommission vereinbarten Festsetzung
von Beträgen für die ärztlichen Einzelleistungen oder durch
Darbietung einer jährlichen Pauschalsumme seitens der Kranken-
versicherungsorganisation, die unter Zugrundelegung der aus
Monatszählungen ermittelten Durchschnittsziffern des Vorjahrs
für den Versicherten mindestens 5 M. und den Kopf der Familien-
angehörigen der Versicherten mindestens 3 M. zu betragen hat.
Die Vertrauenskommission ist hierzu vorher zu hören.
Nur bei Pauschalzahlung werden ausserhalb derselben ge-
burtshilfliche Leistungen und Kilometergebühren vergütet.
Alle drei Jahre sind die vorbezeichneten Einheitssätze einer
Prüfung zu unterziehen, es kann aber auch die Vertrauens-
kommission eine solche bei der Aufsichtsbehörde der Gemeinde-
krankenversicherung bzw. der Krankenkasse ausserhalb dieser
Zieit beantragen, wenn Umstände eintreten und nachgewiesen
werden, welche die Unangemessenheit dieser Sätze wahrscheinlich
machen. Gegen die Entschliessung der Aufsichtsbehörde finden