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mission sein dürfen, und zwei Mitgliedern der höheren Verwal-
tungsbehörde, von denen das im Dienste ältere den Vorsitz führt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, dessen Mitgliedschaft eine
ehrenamtliche ist, trägt die höhere Verwaltungsbehörde, welche
auch das Schiedsgericht zusammenberuft.
Satzungen für die Vertrauenskommissionen und Schieds-
gerichte sind von der zuständigen Landeszentralbehörde auf-
zustellen.
Zur Erweiterung ihrer Leistungen dürfen Gemeindekranken-
versicherungen und Krankenkassen nur dann schreiten, wenn die
bisher festgesetzte Honorierung der Kassenärzte dadurch in keiner
Weise beeinträchtigt wird und der Reservefonds die gesetzliche
Höhe erreicht hat.
Dafern die Kassenärzte mit festem Jahresgehalte vertrags-
mässig angestellt sind, bleibt ihre Verteilung auf den Gemeinde-
bzw. Kassenbezirk nach Distrikten nachgelassen, im übrigen
gelten auch für sie die Vorschriften über den Anstellungsvertrag,
die Niederlassung des Kassenarztes, das beiderseitige Kündigungs-
recht und das Ruhen desselben, die Vertrauenskommission und
das Schiedsgericht.
Die landesrechtlichen Vorschriften über die Aerztevertretung
und die Standesordnung bleiben allenthalben durch diese Vor-
schriften unberührt, soweit nicht an ihrer Stelle für die Aerzte
der Gemeindekrankenversicherung und der Krankenkassen vor-
stehend Sonderbestimmungen gegeben worden sind.
Binnen zwei Jahren nach Erlass dieses Gesetzes haben die
Versicherungsträger das Verhältnis zu den Aerzten den Vor-
schriften dieses Gesetzes gemäss zu regeln. Ist dies nach Ab-
lauf der gegebenen Frist nicht geschehen, so hat die Aufsichts-
behörde der Versicherungsträger von Amts wegen das hierzu Er-
forderliche ohne Säumen an Stelle und auf Kosten der Versiche-
Tungsträger mit verbindlicher Kraft für die letzteren vorzukehren.