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ferner nicht zu untersuchen, inwieweit den fraglichen religiösen
Anschauungen eine Bedeutung zukommt, und inwieweit dies nicht
der Fall ist. Das Gericht interessiert nur die Frage, welche
Anschauungen tatsächlich vorlagen und inwieweit dieselben den
Stiftern der Vermögensstücke bedeutsam erschienen.
Der Umstand, dass die Majorität der Union beitrat, kann
die Entscheidung nicht beeinflussen. In Sachen Craigdallie von
Aikman wurde 1820 der in Anwendung kommende Rechtssatz
wie folgt niedergelegt: ‚Sind für A. B. C. usw., welche eine Re-
ligionsgesellschaft bilden, Vermögensstücke gestiftet worden, so
hat, falls die Stiftungsurkunde für den Fall eines Schisma Be-
stimmungen trifft, das Gericht diese Bestimmungen auszuführen.
Tritt in Ermanglung solcher Bestimmungen ein Schisma ein,
so sind die Stiftungsauflagen nicht derartig auszuführen, dass die
benefiziarisch Berechtigten ihrer Vermögensrechte deshalb verlustig
gehen, weil sie an den Prinzipien und Anschauungen festhalten,
unter welchen bis zum Schisma die Religionsgesellschaft vereinigt
war. Es liegt keine frühere Entscheidung dafür vor, dass das
(Gericht solchenfalls die Stiftung nicht zu Gunsten der an den
ursprünglichen Prinzipien festhaltenden, sondern zu Gunsten der
Majorität erzwingen würde, um so weniger, falls die ihre An-
schauungen Aendernden nicht 10 °/o der ursprünglich Beitragenden
bilden. Es ist nicht entschieden worden, dass solchenfalls die
an den ursprünglichen Anschauungen Festhaltenden, weil sie
daran festhalten, ihre Vermögensrechte verwirken. War beab-
sichtigt, dass die Synode über den benefiziarischen Genuss der
Vermögensstücke bestimmen sollte, so hätte dies durch einen
Vertrag fixiert werden sollen, welchen ein Gericht zu Grunde
legen kann. Ein solcher Vertrag muss indessen nachgewiesen
werden. Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht worden.
Diese Prinzipien sind seitdem stets anerkannt und befolgt
worden, Massgebend für die Entscheidung sind die ursprüng-
lichen Stiftungszwecke; es ist zu untersuchen, ob zwischen den