Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Sätzen vereinigt werden müsse, dass der Kirche ein unabhängiges 
Regiment und Jurisdiktion in geistlichen Sachen, getrennt von 
der weltlichen Obrigkeit, zustehe, und dass Intoleranz und Ver- 
folgungen nicht zu begünstigen seien und in die Gewissensfreiheit 
nicht eingegriffen werden dürfe. Das gedachte Prinzip habe da- 
her stets in der Free Church eine offene Frage gebildet, bezüg- 
lich welcher die Meinungsfreiheit nicht beschränkt gewesen sei. 
Es hätten stets über das gedachte Prinzip grosse Meinungs- 
verschiedenheiten bestanden. 
Das Beweismaterial spricht entschieden zu Gunsten der 
Kläger. Dies haben auch zwei der Vorderrichter anerkannt, in- 
dem sie feststellten, dass die Free Church ursprünglich das 
Establishmentprinzip gehabt habe, wenn auch nach der Auffassung 
der gedachten Vorderrichter die Free Church an diese ursprüng- 
liche Anschauung nicht gebunden sein soll. 
Die von der Free Öhurch zwecks Beschaffung von Geld- 
mitteln zirkulierte Ansprache des Dr. CHoLMERS ergibt, was die 
Stifter der Vermögensstücke als wesentlich für ihre Stiftungen 
erachteten: 
‚Die Voluntaries‘, heisst es in der Ansprache, ‚missverstehen 
uns, wenn sie annehmen, dass wir ebenfalls Voluntaries seien. 
Unserer Ansicht nach ist es Pflicht der Regierung, aus ihren 
Mitteln für den Unterhalt eines Kirchendienstes im Lande zu 
sorgen, und wir hoffen, dass sie lernen wird, sich als Beschützer 
der Kirche und nicht als Verderber und Tyrann derselben zu 
gerieren. Möge die Sünde, in welche sie verfallen, ihr vergeben 
werden, und mögen bald die Zeiten kommen, wo Könige und 
Königinnen unsere Kirche wie Väter und Mütter pflegen und 
nähren. Jeder Teil und jede Funktion eines Gemeinwesens sind 
unserer Ansicht nach mit Christentum auszustatten; jeder Funk- 
tionär, vom höchsten bis zum niedrigsten, sollte in seinem Kreise 
sein möglichstes tun, um das Christentum zu unterstützen und 
zu erhalten. Wir haben das Establishment verlassen, wir sind
	        
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