Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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wegen unchristlicher Doktrinen. Auch die Kirchenversammlung 
zu Konstantinopel (1642) und die Synode zu Jerusalem (1672) 
verdammten die Doktrin. In diesem Stadium einer die christliche 
Kirche überall beunruhigenden Kontroverse wurde das Glaubens- 
bekenntnis am 27. Aug. 1647 von der schottischen Kirche an- 
genommen. In demselben heisst es: ‚Durch den Beschluss Gottes 
und zur Offenbarung seiner Herrlichkeit sind einzelne Menschen 
zum immerwährenden Leben, andere dagegen zum immerwährenden 
Tode prädestiniert. Diese prädestinierten Menschen sind speziell 
und unabänderlich bestimmt, und ihre Anzahl ist derartig gewiss 
und bestimmt, dass sie weder vermehrt noch vermindert werden 
kann.‘ Damit ist zu vergleichen die Verordnung von 1892, wo- 
nach alle, welche das Evangelium vernehmen, an die Rettung 
ihrer Seelen glauben sollen; bei denjenigen, welche nicht glauben 
und in ihren Sünden umkommen, sei das Resultat auf ihre eigene 
Zurückweisung des Evangeliums zurückzuführen; eine Präde- 
stination von Menschen zum Tode ohne Rücksicht auf ihre eigenen 
Sünden werde nicht gelehrt. Man hat nun allerdings eingewendet, 
dass die Prädestinationsdoktrin in ihrer Behandlung in der heiligen 
Schrift eine Mysterie sei; dass über dieselbe verschiedene Mei- 
nungen existierten und dass dieselbe kein Kriterium bilden könne, 
da mit ihr eine andere Doktrin akzeptiert werden könne, welche 
-— obschon für die menschliche Intelligenz nicht mit derselben 
vereinbar — ebenfalls der heiligen Schrift entstamme. Dieser 
Einwand könnte eine Bedeutung erlangen, falls das Westminster- 
Glaubensbekenntnis oder die schottische Kirche einfach erklärt 
hätten, dass die Prädestination zu ihren Doktrinen gehöre. Das 
Westminster-Glaubensbekenntnis hat indessen in unzweideutiger 
Weise erläutert, was gemeint ist. Jede Partei wusste sehr wohl, was 
sie meinte; es ist nicht ein Fall metaphysischer Spitzfindigkeiten und 
zweideutiger Ausdrucksweise. Jede Partei beabsichtigte die Doktrin 
der andern auszuschliessen und zu verdammen, und mithin müssen 
auch bezüglich dieses zweiten Punktes die Kläger durchdringen.
	        
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