2394 - -
wegen unchristlicher Doktrinen. Auch die Kirchenversammlung
zu Konstantinopel (1642) und die Synode zu Jerusalem (1672)
verdammten die Doktrin. In diesem Stadium einer die christliche
Kirche überall beunruhigenden Kontroverse wurde das Glaubens-
bekenntnis am 27. Aug. 1647 von der schottischen Kirche an-
genommen. In demselben heisst es: ‚Durch den Beschluss Gottes
und zur Offenbarung seiner Herrlichkeit sind einzelne Menschen
zum immerwährenden Leben, andere dagegen zum immerwährenden
Tode prädestiniert. Diese prädestinierten Menschen sind speziell
und unabänderlich bestimmt, und ihre Anzahl ist derartig gewiss
und bestimmt, dass sie weder vermehrt noch vermindert werden
kann.‘ Damit ist zu vergleichen die Verordnung von 1892, wo-
nach alle, welche das Evangelium vernehmen, an die Rettung
ihrer Seelen glauben sollen; bei denjenigen, welche nicht glauben
und in ihren Sünden umkommen, sei das Resultat auf ihre eigene
Zurückweisung des Evangeliums zurückzuführen; eine Präde-
stination von Menschen zum Tode ohne Rücksicht auf ihre eigenen
Sünden werde nicht gelehrt. Man hat nun allerdings eingewendet,
dass die Prädestinationsdoktrin in ihrer Behandlung in der heiligen
Schrift eine Mysterie sei; dass über dieselbe verschiedene Mei-
nungen existierten und dass dieselbe kein Kriterium bilden könne,
da mit ihr eine andere Doktrin akzeptiert werden könne, welche
-— obschon für die menschliche Intelligenz nicht mit derselben
vereinbar — ebenfalls der heiligen Schrift entstamme. Dieser
Einwand könnte eine Bedeutung erlangen, falls das Westminster-
Glaubensbekenntnis oder die schottische Kirche einfach erklärt
hätten, dass die Prädestination zu ihren Doktrinen gehöre. Das
Westminster-Glaubensbekenntnis hat indessen in unzweideutiger
Weise erläutert, was gemeint ist. Jede Partei wusste sehr wohl, was
sie meinte; es ist nicht ein Fall metaphysischer Spitzfindigkeiten und
zweideutiger Ausdrucksweise. Jede Partei beabsichtigte die Doktrin
der andern auszuschliessen und zu verdammen, und mithin müssen
auch bezüglich dieses zweiten Punktes die Kläger durchdringen.